Apothekenpflichtig: Medikamente dürfen über Amazon verkauft werden

Frank Hüber
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Apothekenpflichtig: Medikamente dürfen über Amazon verkauft werden
Bild: stevepb | CC0 1.0

Wie das Landgericht Magdeburg geurteilt hat (Az. 36 O 48/18), ist der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über den Marketplace von Amazon erlaubt und ist keine unlautere geschäftliche Handlung.

Ein Apotheker aus der Stadt Oberharz am Brocken hat als Marktplatz-Verkäufer auf Amazon rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente angeboten. Das Profil trägt dabei den Namen der Apotheke, so dass diese als solche erkennbar ist und den Versand hat der Apotheker selbst abgewickelt und nicht von Amazon durchführen lassen. Ein Apotheker aus München hatte auf Unterlassung geklagt, da er dies als unlauteren Wettbewerb gemäß § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ansah.

In Zeiten von Internetapotheken ist Amazon erlaubt

Das Landgericht Magdeburg sieht in diesem Vertriebsweg jedoch keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist. Wenn inzwischen etablierte Internetapotheken erlaubt sind, dann dürfe auch ein Apotheker einen Vertriebsweg wie den über den Marktplatz von Amazon wählen. Insbesondere da Amazon selbst nicht in die pharmazeutische Tätigkeit des Apothekers involviert sei, sondern nur den Zugang zum Angebot schaffen würde, der Verkauf und Versand jedoch allein durch den Beklagten erfolge. Hierfür besitzt der beklagte Apotheker durch seine Apotheke die behördliche Erlaubnis.

Bewertungen als Werbung?

Strittig war zudem, ob die Bewertungen des Profils als Medikamentenwerbung anzusehen sind und somit gegen die Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen. Der Apotheker hatte nämlich 511 positive Bewertungen (Stand 18.01.2019) auf Amazon als Verkäufer erhalten. Da aber jeder Nutzer sofort erkennen kann, dass es sich dabei nicht um Werbung durch die Apotheke selbst, sondern um Meinungen von Kunden handelt, liege durch den Apotheker kein Gesetzesverstoß vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb von einem Monat Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

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