BGH nimmt Preissuchmaschinen in die Pflicht

Jan-Frederik Timm
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Mit der Zurückweisung einer Revision hat der Bundesgerichtshof (BGH) Betreiber von Online-Preissuchmaschinen in die Pflicht genommen. Die Anbieter haben nach dem Urteil faktisch zu gewährleisten, dass Preisinformationen in der Suchmaschinen tatsächlich auch die aktuellen Preise widerspiegeln. Bisher erfolgten Aktualisierungen überwiegend in Stunden-Rhythmen.

Ein Händler hatte im Jahr 2006 gegen einen Online-Shop geklagt, der mit einem Preis für eine Espresso-Maschine i.H.v. 550 Euro unter 45 Angeboten als Nummer eins aus idealo.de geführt wurde, obwohl der Preis im eigenen Online-Shop schon über Stunden 587 Euro betrug. Der Kläger sah darin eine irreführende Werbung des Beklagten. Das Landesgericht Berlin folgte dieser Auffassung allerdings nicht und wies die Klage in erster Instanz ab. Vor dem Kammergericht wurde dem Kläger in Berufung dann allerdings Recht zugesprochen, woraufhin der Beklagte erneut in Revision vor dem BGH gehen wollte.

Diese Revision hat der BGH nun zurückgewiesen und weitere Klagen auf Basis der Rechtsprechung des Kammergerichts damit für rechtskräftig erklärt. Infolgedessen werden Preissuchmaschinen in Zukunft gewährleisten müssen, dass die gelisteten Angebote auch den aktuell gültigen Angeboten entsprechen und nicht durch festgelegte Update-Intervalle voneinander abweichen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. (Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08)

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  • Jan-Frederik Timm E-Mail X
    … will als Diplom-Ingenieur Technik nicht nur nutzen, sondern verstehen. Auf die Ohren gibt es ihn wöchentlich in CB-Funk.
Quelle: Pressemitteilung

Ergänzungen aus der Community

  • Doc Foster 13.03.2010 10:25
    Heute kann ich mich nicht mal über die unzutreffenden Aussagen hier ärgern, denn der Newsbeitrag ist schlicht schlecht recherchiert.

    Geklagt hat ein Wettbewerber gegen einen anderen Wettbewerber, der Preisvergleichsseitenbetreiber war überhaupt nicht beteiligt, auch wenn sich das aus dem Beitrag so rauslesen ließe.
    Auf die Preisvergleichsseitenbetreiber kommt also auch kein höherer Aufwand zu, lediglich die Shopbetreiber müssen nun mit Preisänderungen warten, bis diese auch in den von ihnen benutzten Anbietern aktualisiert wurden.

    Und das ist nicht nur für die Verbraucher sondern auch für den Wettbewerb gut.

    http://rsw.beck.de/rsw/shop/d…s=NEWS&site=njw&from=njw.root
  • BoingZack 13.03.2010 12:09
    @spraadhans

    [color="DarkRed"]"Geklagt hat ein Wettbewerber gegen einen anderen Wettbewerber, der Preisvergleichsseitenbetreiber war überhaupt nicht beteiligt, auch wenn sich das aus dem Beitrag so rauslesen ließe.
    Auf die Preisvergleichsseitenbetreiber kommt also auch kein höherer Aufwand zu, lediglich die Shopbetreiber müssen nun mit Preisänderungen warten, bis diese auch in den von ihnen benutzten Anbietern aktualisiert wurden.

    Und das ist nicht nur für die Verbraucher sondern auch für den Wettbewerb gut."
    [/color]

    Das ist ein bisschen Pfennigfuchserei. Die klassischen Suchmaschinenbetreiber leben von der Nutzung Ihrer Dienstleistungen durch die Shops und sind mehr darauf angewiesen, shopbetreiberfreundlich zu agieren als verbraucherfreundlich. Kein Shop wird mehr Angebote einer Suchmaschine bezahlen, wenn er sich gleich nahezu sicher sein kann, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden, weil die Suchmaschine keine technische Lösung anbietet, halbwegs urteilskonform die Preise aktualisieren zu können.

    Es ist undenkbar, dass sich hunderte Online Shops selber jeweils eigene Lösungen ausdenken, eine zügigere Preisaktualisierung zu ermöglichen und dann jeweils die Suchmaschinenbetreiber dazu anhalten wollen, deren technische Lösung an die der Shops anzupassen. Der Suchmaschinenbetreiber gibt als Master immer das technische Format der Preisabgleiche vor und die Shops müssen Ihre Preistabellen und die Art der Abfrage an die Lösung der Suchmaschinenbetreiber anpassen.
    Eine manuelle Preiskontrolle der Shopbetreiber wiederum ist auch schlicht undenkbar. Onlineshops bieten i.d.R. hunderte bis zehntausende Produkte an, deren Preise in attraktiven Geschäftsumfeldern tagesatuell angepasst werden müssen, um wettbewerbsfähig sein zu können. Allein dieser Aufwand ist enorm und wird meist aufgrund des hohen Grads der Technisierung und des Preisdrucks mit einer Personaldecke bestritten, deren Größe sich ein BGH-Richter wie auch die meisten Verbraucher vermutlich nicht im Traum vorstellen können.
    Handel ist ein blitzschnelles Geschäft - als Händler bin ich auch darauf angewiesen, meine Preise flexibel und in kleinstmöglichen Abständen aktualisieren zu können, auch vor dem Hintergrund der meist erforderlichen schmalen Lagerhaltung - wenn ich hier darauf angewiesen bin, auf irgendwen zu warten, damit ich meinen nun vielleicht völlig unrentablen Preis ändern darf, ist das eine klare Beschneidung meiner unternehmerischen Freiheit.

    Das Urteil wird faktisch folgende Auswirkungen haben:

    1.) Viele Händler werden aus Verunsicherung über mögliche Konsequenzen Ihre Angebote zwischenzeitlich aus den Suchaschinen entfernen lassen, so dass ein entsprechend hoher wirtschaftlicher Schaden auf die Suchmaschinenbetreiber zukommen wird.
    Die Suchmaschinenanbieter sind darüber hinaus noch gezwungen, sehr schnell neue Softwarelösungen zu entwickeln, die auch ganz andere, also höhere, technische Anforderungen haben werden.

    2.) Nachdem die Fronten in vielen Geschäftsfeldern zuletzt einigermaßen geklärt schienen, wird nun eine Abmahnwelle neuer Art anrollen. Nicht zuletzt die Anwälte des Klägers haben sich hier in der Vergangenheit schon eindrucksvoll profiliert, dies dürfte neben einer Schädigung von Preisvergleichern, die dem Kläger ein Dorn im Auge sein dürften, vermutlich das Hauptinteresse des Klägers gewesen sein, eine entsprechende Entscheidung zu erwiren.
    Macht Euch keine Illusionen: ein großer, vornehmlich stationär operierender Konzern klagt hier nicht, um Verbraucherfreundlichkeit zu erhöhen, sondern um sich global (nicht in diesem speziellen Lapsusfall) Wettbewerbsvorteile gegen die preisdrückende Online-Konkurrenz zu verschaffen. Das ist aus Sicht des Klägers auch legitim und einmal mehr hat dieser sich als sehr durchsetzungsfähig in juristischen Auseinandersetzungen erwiesen. Ein Trauerspiel allerdings, wie sich das im Hinblick auf die technischen Anforderungen, die durch das Urteil provoziert werden anscheinend naive Gericht hier durch geschickte Arguentation des Klägers offenbar leider hat instrumentalisieren lassen.

    3.) Die Kosten für die Umsetzung entsprechender erforderlicher Änderungsmaßnahmen werden immens sein.
    Ergo: die Preise werden entsprechend in die Höhe wachsen.