Kopplungsangebot: Amazon Video im Visier von ProSiebenSat.1
Der Streaming-Dienst Amazon Video, der im Paket zusammen mit Amazon Prime und Prime Music erhältlich ist, steht im Visier von ProSiebenSat.1. Diese sehen in der Kombination ein unzulässiges Kopplungsangebot und planen informierten Quellen zufolge eine Beschwerde beim Bundeskartellamt.
Kombination von Prime auf dem Markt konkurrenzlos
Der Markt der Streaming-Dienste ist hart umkämpft und das Online-Warenhaus ist dabei vielen Unternehmen ein Dorn im Auge. Der Grund liegt auf der Hand, denn Amazon Video gibt es zusammen mit Prime Music im Amazon-Prime-Paket. Dieses kostet lediglich 49 Euro im Jahr oder eben 4,08 Euro im Monat. Dafür erhält der Kunde zudem noch bei vielen Shopping-Angeboten die kostenlose und schnelle Lieferung.
Hier kann die Konkurrenz nicht mithalten und liegt preislich fast doppelt so hoch oder gar noch mehr. Denkbar ist zudem, dass Amazon das Angebot noch ausbaut. So wird das Unternehmen, wie das Handelsblatt berichtet, mit dem Bundesligapaket D für die Saison 2017/18 in Verbindung gebracht. Damit könnte das Warenhaus seinen Kunden das Samstagsspiel um 18.30 Uhr präsentieren und hätte damit noch einen weiteren Vorteil in der Hand.
Wird ein Kartellverfahren angestrebt?
Auch die ProSiebenSat.1 Media SE steht angesichts des Angebots unter Druck, denn die Mediengruppe betreibt unter anderem die Streaming-Plattform Maxdome. Zudem wandern auch TV-Zuschauer im Hinblick auf das Serien- und Film-Angebot ab, immerhin gibt es bei Amazon Video ganze Staffeln und Filme ohne Werbung.
Um sich dagegen zu wehren, sollen nun auch rechtliche Schritte helfen, denn das Unternehmen wirft Amazon vor mit der Verknüpfung der unterschiedlichen Pakete ein unzulässiges Kopplungsangebot zu offerieren. Offiziell hat ProSiebenSat.1 zu dem Thema zwar noch keine Stellung bezogen, das Handelsblatt berichtet aber, dass auch bereits das Bundeskartellamt involviert ist.
Ob ProSiebenSat.1 mit einer Kartellbeschwerde wirklich Erfolg haben könnte, ist vollkommen offen. Gerade bei der Frage nach der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Kopplungsangeboten sind die Richtlinien offen gestaltet und werden am Einzelfall entschieden.