Europäischer Gerichtshof: Abgesang für die Vorratsdatenspeicherug

Andreas Frischholz
40 Kommentare
Europäischer Gerichtshof: Abgesang für die Vorratsdatenspeicherug

Erst hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt, nun legen die Richter in einem aktuellen Urteil nochmals nach: Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten verstößt gegen das EU-Recht.

Im Kern lautet die Begründung der Richter: Wenn Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat gespeichert werden, lassen sich damit „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben“ einer Person ziehen. Hinzu kommt noch das Gefühl „einer ständigen Überwachung“, weil Betroffene nicht über die anlasslose Datensammlung informiert werden. Somit handelt es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte, der nur in Ausnahmefällen möglich ist.

Denn das Problem bei einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung ist: Es werden nicht nur Daten erfasst, die bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität oder einer Bedrohung für die öffentliche Sicherheit nötig sind. Ebenso wenig spiele der Personenkreis, der Zeitraum oder das geographische Gebiet eine Rolle. „Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen“ und ist damit nicht mit der Datenschutzrichtlinie der europäischen Grundrechtecharta vereinbar.

Hohe Hürden für eine „gezielte Vorratsdatenspeicherung“

Während sich der Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 noch mit der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung befasste, zielt das aktuelle Urteil auf die nationalen Gesetze. Entsprechende Anfragen stammen von den obersten Gerichten aus Großbritannien und Schweden, allerdings betrifft das Urteil auch das Gesetz in Deutschland.

Denn der Europäische Gerichtshof nennt auch die Auflagen, damit eine „gezielte Vorratsdatenspeicherung“ zur Bekämpfung schwerer Straftaten möglich ist. Auf das absolut Notwendige beschränkt werden muss demnach:

  • Die Kategorien der zu speichernden Daten
  • Die erfassten Kommunikationsmittel
  • Die betroffenen Personen
  • Die Speicherdauer

Jede nationale Regelung, die derartiges vorsieht, muss zudem „klar und präzise sein und hinreichende Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen“. Ebenso muss gewährleistet werden, dass die Vorratsdatenspeicherung auch in der Praxis tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

Weitere Vorschriften machen die EuGH-Richter bei dem Zugang zu den Daten: Behörden dürfen demnach nur dann die Vorratsdaten auswerten, wenn der Verdacht besteht, dass eine Person in eine schwere Straftat verwickelt ist oder etwa im Fall von terroristischen Aktivitäten die nationale und öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Selbst dann müssen aber Richter oder unabhängige Stellen den Datenzugriff billigen.

Netzaktivisten und Bürgerrechtler sind begeistert

Netzaktivisten und Bürgerrechtler sind nun begeistert, wie deutlich das Urteil ausgefallen ist. So erklärt etwa Volker Tripp, politischer Geschäftsführer der Digitalen Gesellschaft: „Mit seinem heutigen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung macht der Europäische Gerichtshof allen Sicherheitsesoterikern und Überwachungsfanatikern einen dicken Strich durch die Rechnung.“ Entsprechende Gesetze, die eine anlasslose Datensammlung vorschreiben, sind nicht mehr mit dem EU-Recht vereinbar. Das gelte auch für Deutschland, die im letzten Jahr beschlossene Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung müsse man daher „ein für allemal auf den Müllhaufen der Geschichte verbannen“.

Ebenfalls bestätigt sieht sich der Internetwirtschaftsverband eco, der die Vorratsdatenspeicherung seit geraumer Zeit kritisiert. „Wir brauchen jetzt dringend ein Moratorium, um die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zu stoppen, andernfalls laufen die Unternehmen Gefahr ein europa- und verfassungsrechtswidriges Gesetz umsetzen zu müssen und damit Gelder in Millionenhöhe in den Sand zu setzen“, erklärt Oliver Süme, eco-Vorstand für Politik und Recht. Denn der Verband befürchtet, dass die Kosten für die Vorratsdaten-Infrastruktur vor allem kleine und mittlere Provider in die Insolvenz treiben kann.

Von Seiten der Bundesregierung äußert man sich zunächst noch zurückhaltend. Ein Sprecher des Justizministeriums erklärte auf Anfrage von Spiegel Online: Das Urteil müsse zunächst noch genau geprüft werden, dennoch hält die Bundesregierung „das deutsche Gesetz aber weiter für verfassungs- und europarechtskonform“.

Die Frage ist nun, ob es das Bundesverfassungsgericht genauso sieht, wenn über die Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Gesetz entscheiden wird. Nach Ansicht von Juristen sind die Chancen der Kläger in jedem Fall deutlich gestiegen, da etwa nicht erkenntlich ist, wie die allgemeine Datenerfassung mit dem Auflagen des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sein soll.