5G-Frequenzauktion: Strenge Versorgungsauflagen für Bieter laut finalem Entwurf

Nicolas La Rocco
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5G-Frequenzauktion: Strenge Versorgungsauflagen für Bieter laut finalem Entwurf

Die Bundesnetzagentur hat heute ihrem Beirat den finalen Entscheidungsentwurf für die Vergabebedingungen und Auktionsregeln der 5G-Frequenzauktion vorgelegt. Der Beirat der Bundesnetzagentur berät am 26. November über den Entwurf. In dem Entwurf enthalten sind zahlreiche Versorgungsauflagen für die bietenden Netzbetreiber.

Wer als Netzbetreiber oder Neueinsteiger im Frühjahr 2019 an der 5G-Frequenzauktion teilnehmen möchte, muss zahlreiche Versorgungsauflagen erfüllen, die von der Bundesnetzagentur heute in ihrem finalen Entscheidungsentwurf für die Vergabebedingungen und Auktionsregeln der 5G-Frequenzauktion veröffentlicht wurden. „Dabei hatten wir im Blick zu behalten, was technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Finaler Entwurf umfasst alle Verkehrswege

Im finalen Entscheidungsentwurf umfasst die Versorgungsauflage auch Landstraßen, Wasserstraßen und Schienenwege. Bisher standen Haushalte, Bundesautobahnen sowie die wichtigsten Bundesstraßen und Schienenwege im Fokus. Homann erklärt, im Gegenzug für diese Ausweitung der Versorgungsauflagen habe die Bundesnetzagentur die Möglichkeiten zu Kooperationen zwischen den Netzbetreibern gestärkt und eine gegenseitige Anrechnung der Versorgung vorgesehen. „Damit kann die wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen im Rahmen gehalten werden", sagte Homann.

Zusammengefasst enthält die Versorgungsauflage des finalen Entwurfs folgende Punkte:

Versorgt werden sollen bis Ende 2022 mit mindestens 100 Mbit/s

  • mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland
  • alle Bundesautobahnen
  • die wichtigsten Bundesstraßen
  • die wichtigsten Schienenwege

Versorgt werden sollen bis Ende 2024

  • alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s
  • alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s
  • die Seehäfen und wichtigste Wasserstraßen mit mindestens 50 Mbit/s
  • alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s

Darüber hinaus wird für alle Bundesautobahnen und Bundesstraßen eine Latenz von maximal 10 Millisekunden vorgeschrieben. In dem Entwurf heißt es außerdem, dass zusätzlich zur Versorgungsauflage je Betreiber 1.000 5G-Basisstationen und 500 Basisstationen in „weißen Flecken“ bis Ende 2022 zu errichten sind.

Verkehrswege werden symmetrisch versorgt

Im Detail gilt die Versorgung von 98 Prozent der Haushalte in jedem Bundesland mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s bis Ende 2022 im gesamten Antennensektor und nicht nur in direkter Nähe der Antenne selbst. Bei den Verkehrswegen ist die Auflage symmetrisch, also 50 respektive 100 Mbit/s im Down- und Uplink. Bei der Auflage von mindestens 1.000 5G-Basisstationen pro Netzbetreiber ist der Bereich 3,6 GHz gemeint. Sollte geeignete 5G-Technik erst später verfügbar sein, verschiebt sich die Frist von Ende 2022 auf Ende 2024. Die Auswahl der Standorte für die Abdeckung der sogenannten „weißen Flecken“ erfolgt auf Anforderung der Bundesländer. Für Neueinsteiger gilt eine abweichende, weniger strenge Versorgungsauflage.

Nationales Roaming wird erwartet

Gegenüber dem Konsultationsentwurf sind die Auflagen im finalen Entscheidungsentwurf insgesamt erhöht worden. Die Bundesnetzagentur will die Verhältnismäßigkeit dadurch wahren, dass Kooperations- und Anrechnungsmöglichkeiten berücksichtigt und die Mindestgebote (PDF) deutlich gesenkt werden. Insbesondere letzteres war eine vielfache Forderung der Netzbetreiber und der Netzausrüster, vor allem von Huawei. Die Deutsche Telekom argumentierte stets, dass jeder Euro nur einmal ausgegeben werden könne. Zu hohe Mindestgebote hätten geringere Investitionen in das Netz zur Folge, ebenso sieht es Huawei.

Die Bundesnetzagentur erwartet eine Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern in Gebieten, in denen sich der Ausbau durch einen einzelnen Netzbetreiber wirtschaftlich nicht lohnt. Zu diesen Kooperationen zählt das Infrastruktur-Sharing und nationales Roaming. Letzteres ist der Deutschen Telekom ein Dorn im Auge, erst am Dienstag bezeichnete das Unternehmen verpflichtendes National-Roaming als „ein Weg in die Sackgasse“. „Wir als Telekom haben immer betont, dass wir zu Kooperationen und zum Teilen bereit sind, bei Antennenstandorten und auch beim nationalen Roaming – aber immer auf freiwilliger Basis“, sagte Corporate Blogger Andreas Middel. Beim verpflichtenden Roaming müsse die Deutsche Telekom hingegen überall dort, wo ein Konkurrent kein Netz hat, ihr Netz zur Verfügung stellen. Damit entfalle für den Konkurrenten der Anreiz, selbst zu investieren, argumentiert der Netzbetreiber.

Sanktionskonzept sieht mehrere Eskalationsstufen vor

Zur Durchsetzung der an die Frequenznutzung gekoppelten Ausbauverpflichtungen ist ein Sanktionskonzept vorgesehen. Dieses beinhaltet neben Ausbauzwischenzielen einen abgestuften Sanktionskatalog, der von Zwangsgeldern bis zum Entzug der bundesweiten Frequenznutzungsrechte mehrere Eskalationsstufen vorsieht.

5G-Frequenzauktion im Frühjahr 2019

Der Beirat der Bundesnetzagentur berät am 26. November über den Entwurf. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung können sich Netzbetreiber und Neueinsteiger für die Teilnahme bewerben. Die 5G-Frequenzauktion wird im Frühjahr 2019 stattfinden.