Router: Vodafone darf nicht Neupreis bei Nichtrückgabe verlangen

Nicolas La Rocco
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Router: Vodafone darf nicht Neupreis bei Nichtrückgabe verlangen
Bild: AVM

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München gegen Klauseln in den AGB von Vodafone geklagt, die vorsehen, dass bei der Nichtrückgabe eines Routers nach der Kündigung bis zu 250 Euro gezahlt werden müssen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die für einen Internet-, Kabel- oder TV-Anschluss benötigten Router respektive Receiver lassen sich beim Anbieter häufig mieten oder leihen, sofern kein eigenes Gerät zum Einsatz kommt. Wird dieses Gerät nach Vertragskündigung nicht zurück an den Anbieter gesandt, wird im Falle von Vodafone respektive Vodafone Kabel Deutschland gemäß Klauseln in den AGB ein Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises von bis zu 249,90 Euro fällig. Diese Klauseln monierte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München.

Unternehmen hätten zwar Anspruch auf Schadenersatz bei Nichtrücksendung etwa eines Routers nach Vertragsende, einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises dürfe Vodafone allerdings nicht verlangen. Die entsprechende Klausel erklärten das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München jetzt für unwirksam. Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern vielmehr der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Argumentiert wurde, dass die Nichtrückgabe eines Gerätes nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig mache, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne (LG Düsseldorf vom 03.02.2021 (12 O 83/20)). Der durchschnittliche Schaden bei Nichtrückgabe läge noch unter dem Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung des Gerätes zahlen müsse.

Neugerät als Ersatz für defektes Neugerät

Ebenfalls für unwirksam wurden Klauseln erklärt, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln (LG München I vom 25.03.2021 (12 O 7213/20)). Verbraucher könnten demnach nicht von Vodafone haftbar gemacht werden, wenn die Rücksendung ohne eigenes Verschulden scheitert. Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, erklärt: „Die AGB von Vodafone widersprechen hier den gesetzlichen Schadensersatzregeln.“ Die Verbraucherzentrale konnte sich zudem damit durchsetzen, dass Vodafone verpflichtet wird, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen. Bisher lieferte Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz aus.

Verbraucher können auf Urteile verweisen

Beide Urteile sind bislang nicht rechtskräftig, jedoch können Verbraucher in einem Schadensersatzstreit mit Vodafone auf die Urteile verweisen und anbieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen. „Denn bereits der Verweis auf die Urteile kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen.