Gema erklärt Abgaben auf USB-Sticks und Speicherkarten

Andreas Frischholz
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Die Gema hat sich zu der drastischen Erhöhung der Urheberabgaben auf USB-Sticks und Speicherkarten geäußert. Die verantwortliche ZPÜ sei gesetzlich verpflichtet, entsprechende Tarife festzulegen, da diese Privatkopien rechtfertigen.

Erst über Pauschalabgaben auf Speichermedien werde das Recht auf eine Privatkopie eingeräumt, da die Leermedien zur Vervielfältigung genutzt werden, sagt Gema-Sprecher Peter Hempel gegenüber Gulli.com. Die Verwertungsgesellschaft ist allerdings nicht direkt verantwortlich für die Gebührenerhöhung, zählt aber zu den Hauptgesellschaftern der ZPÜ.

Die Erhöhung von pauschal 10 Cent auf 1,56 Euro für USB-Sticks und 1,92 Euro für Speicherkarten mit jeweils mehr als 4 GB sorgte für gewaltigen Unmut in den Foren, immerhin ist es eine Steigerungsrate von bis zu 1.850 Prozent. Angesprochen auf das ohnehin angespannte Verhältnis zwischen Gema und Konsumenten, erklärt Hempel, dass es noch offen sei, ob die erhöhten Gebühren überhaupt an die Konsumenten weitergegeben werden.

Genau davon gehen allerdings Hersteller wie Transcend aus, da etwa bei USB-Sticks mit weniger als 4 GB und Preisen von unter 5 Euro kein allzu großer Spielraum besteht. Hempel merkte allerdings an, dass zumindest die Grenze von 4 GB noch nicht fix ist, sondern noch von Schiedsgerichten abgesegnet werden muss. Für Unverständnis sorgte zudem die Entscheidung der ZPÜ, Speicherkarten mit einem höheren Pauschalpreis als USB-Sticks einzuordnen. Dass urheberrechtlich geschützte Werke mittels USB-Sticks getauscht werden, ist nachvollziehbar. Speicherkarten stecken aber normalerweise in Foto- und Videokameras, werden also vor allem für die Speicherung eigener Bilder und Videos genutzt.

Hempel reagiert darauf mit dem Verweis auf eine von der ZPÜ in Auftrag gegebene Studie, die sich mit der Anzahl der Werke befasst, die während einer Gesamtlebensdauer von USB-Sticks und Speicherkarten vervielfältigt werden. Das sollen bei Speicherkarten „390 Musiktitel, 579 professionelle Fotografien, Bilder oder Kunstwerke, 24 Grafiken und 10 Teile aus Büchern“ sein. „Für diese Vervielfältigungen müssen die betroffenen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler und Produzenten) angemessen vergütet werden“, so Hempel.

Mit Dank an addicT* für den Hinweis zu dieser Meldung!

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