Google erringt Sieg im Java-Prozess gegen Oracle
In dem sich schon über Wochen hinziehenden Rechtsstreit zwischen Google und Oracle wurde gestern eine wesentliche Entscheidung gefällt. In dem Prozess geht es darum, ob Google durch Nutzung bestimmter Teile der Java API in Android ein Copyright von Oracle verletzt hat. Richter William Alsup lehnte Oracles Klagebegehren ab.
Im Jahr 2005 hatte Google Gespräche mit Sun Microsystems – das Unternehmen hatte Java seit 1996 entwickelt – aufgenommen, um eine Lizenz für die Adaption von Java für mobile Plattformen zu erlangen. Diese Verhandlungen waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Google entschloss sich daher, die benötigten Funktionen von Java mit eigenem Code nachzubilden. Um die Nutzung der Funktionen durch Programmierer zu erleichtern, behielt man zum Zwecke der Interoperabilität die Namen ihrer Java-Pendants bei. Android erschien 2007, mit den in Folge einsetzenden Verkäufen von Android-Smartphones begann auch der wirtschaftliche Aufstieg dieser Plattform.
Als Oracle 2010 Sun Microsystems und damit auch dessen Rechte an Java übernahm, folgte eine Klage gegen Google mit der Behauptung, Android würde Java-bezogene Urheberrechte und Patente verletzen. In diesem Rechtsstreit wurde nun durch den Richter William Alsup eine Vorentscheidung gefällt. In seinem 41 Seiten umfassenden Urteil führt der Richter aus, dass Google in diesem speziellen Fall kein Copyright verletzt habe. Oracle hatte Google vorgeworfen, mit seinem mobilen Betriebssystem Android die Struktur, die Aktionsabfolge und die Organisation von insgesamt 37 Paketen der Java API repliziert zu haben. Darin sah Oracle eine Verletzung seines Copyrights. Diese Ansicht wurde vom Richter jedoch nicht geteilt.
In seinem Urteil stellte er fest, dass jeder die selben Funktionen oder „Methoden“ der Java API umsetzen darf, solange der für die Implementierung genutzte Code ein von der API unterschiedlicher ist. Das von Google vorgenommene Kopieren von Namen, Bezeichnungen und Überschriften der Java API wurde ebenfalls als rechtmäßig anerkannt, da diese Dinge nicht nur Namen seien sondern eine Kommandostruktur darstellen. Entsprechend der Notwendigkeit von Interoperabilität sei deren Duplikation daher notwendig. Das ist laut dem Urteil auch von Artikel 102 (b) des US-amerikanischen Copyright Act gedeckt. Dieser besagt, dass Kommandostrukturen ein System beziehungsweise eine Art der Ausführung darstellen, die nicht urheberrechtlich geschützt werden kann.
Auch hält das Urteil fest, dass wenn es nur eine Möglichkeit gibt, eine Idee oder Funktion auszudrücken, diese Möglichkeit jedem offen stehen müsse und nicht von einem Einzelnen monopolisiert werden dürfe. Es schließt sich damit offensichtlich zumindest prinzipiell der Ansicht des EuGH in diesem Themengebiet an.
Allerdings hält das Urteil ebenso explizit fest, dass dies nicht bedeute, dass jeder die Java API ohne Lizenz frei nutzen dürfe. Ebenfalls wird festgehalten, dass das Urteil nicht bedeute, dass die Struktur, die Aktionsabfolge und die Organisation jedweden Computerprogrammes „gestohlen“ werden dürfen. Vielmehr beziehe sich das nur auf jene Teile der Java API, deren Replikation Google in diesem Prozess vorgeworfen wurde.
Gegenüber dem Wall Street Journal kündigte eine Sprecherin Oracles an, dass man gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wolle, da es den Schutz von Innovationen und Erfindungen aushöhlen würde. Google hingegen lobte das Urteil als Aufrechterhaltung der Möglichkeit, Softwareentwicklung auf Basis von kompatiblen und offenen Programmiersprachen zu betreiben.
Oracle selbst dürfte in diesem Rechtsstreit Schätzungen zufolge einen zweistelligen Millionenbetrag investiert haben, was wohl auch in Erwartung des Erfolges des Klagebegehrens auf Zahlungen im Milliardenbereich von Seiten Googles geschehen war. Nun allerdings dürfte die maximale Summe, die Oracle aus diesem Prozess erlangen kann, 150.000 US-Dollar nicht überschreiten.