Verschärfte Haftung für Filehoster bei Urheberrechtsverstößen
Filehoster müssen zukünftig mit größerem Aufwand prüfen, ob auf ihren Plattformen urheberrechtlich geschützte Inhalte verbreitet werden. Anbieter wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden, wenn jene bereits zuvor auf eine gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.
Für begangene Urheberrechtsverletzungen gelten Filehoster weiterhin nicht als Täter oder Gehilfe, allerdings hat der Bundesgerichtshof die Prüfpflichten verschärft. Die Entscheidung (Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11) folgte auf eine Klage des Publishers Atari gegen den Filehoster Rapidshare, auf dessen Plattform das Spiel „Alone in the Dark“ heruntergeladen werden konnte. Rapidshare hatte nach einem Hinweis von Atari zwar eine beanstandete Datei gelöscht, nach Ansicht des Gerichts allerdings versäumt zu prüfen, ob das Spiel „Alone in the Dark“ von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.
Rapidshare müsste nach Ansicht des Bundesgerichts das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um ohne Gefährdung des eigenen Geschäftsmodells zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Plattform Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat der Filehoster offenbar verletzt, weil kein Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der gespeicherten Dateinamen eingesetzt wurde. Entscheidend ist hierbei das „Offenbar“, denn der Bundesgerichtshof hat nicht konkret festgelegt, welche Maßnahmen nötig wären, damit Rapidshare die Prüfpflicht erfüllt.
Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke bewertet das Urteil als Mittelweg. Das Geschäftsmodell von Rapidshare wird „nicht von vorneherein als rechtswidrig“ eingestuft, allerdings halten es die Richter für möglich, dass „Rapidshare seinen Dienst stärker auf illegale Inhalte überprüfen muss“. Doch gebe es bislang keine vollständige Garantie, nach einem Hinweis eines Rechteinhabers mit letzter Sicherheit zu verhindern, dass urheberrechtlich geschütztes Material auf die Plattform geladen werde. Um diese Frage werde seit Jahren gestritten, nicht nur „in den Verfahren gegen Rapidshare, sondern auch gegen Youtube und andere Hostprovider“. Wortfilter, wie es das Gericht empfiehlt, wertet Solmecke als wenig effektive Maßnahme, um Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Prüfpflicht von Filehostern auch Linksammlungen auf Webseiten Dritter mit einschließt, wenn diese auf urheberrechtlich geschützte Dateien auf den Plattformen der Filehoster verlinken. Nach Ansicht des Gerichts sei es diesen „grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen“. Solmecke kritisiert auch diesen Punkt. Es gehe zu weit, dass Rapidshare „künftig auf Webseiten Dritter (so genannte Link Ressources) nach illegalen Inhalten suchen muss“.
In dem Urteil sieht Solmecke ohnehin weitreichende Konsequenzen für andere Filehoster wie Dropbox oder Google Drive. Diese Plattformbetreiber müssen nun ebenfalls einen höheren Aufwand betreiben, um keine illegalen Werke zu speichern. Technische Maßnahmen wie Wortfilter beinhalten zudem das Risiko, dass auch legale Dateien gelöscht werden.