Rundfunkgebühr für Internet-PCs rechtmäßig
Computer mit Internetzugang müssen weiterhin GEZ-Gebühren bezahlen, bestätigt das Bundesverfassungsgericht. Die Richter weisen die Klage eines Anwalts zurück, der für die PCs in seiner Kanzlei keine Gebühren zahlen wollte, weil er mit diesen keine Angebote der Öffentlich-Rechtlichen wahrnehme.
Damit bestätigen die Verfassungsrichter das Urteil von Bundesverwaltungsgerichten, die bereits zugunsten der Öffentlich-Rechtlichen entschieden hatten. Die Kläger argumentieren, durch die Gebührenpflicht werde ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt. Zudem sei eine umfassende Gebührenpflicht für „neuartiger Empfangsgeräte“ nicht erforderlich, um die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Das könne auch durch „geeignete Zugangsschranken“ erreicht werden.
Das Bundesverfassungsgericht schreibt jedoch nun in der Urteilsbegründung (AZ: 1 BvR 199/11), dass die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs angemessen ist. Die für online-taugliche Computer anfällige Grundgebühr von monatlich 5,76 Euro beschreiben die Richter als „verhältnismäßige niedrige Zahlungsverpflichtung“. Diese stellt zwar eine Beeinträchtigung dar, wird aber durch die „Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ aufgewogen.
Um das zu gewährleisten, ist es erforderlich, Gebühren von Personen einzuziehen, die mittels eines internetfähigen PCs Rundfunksendungen empfangen können. Deswegen ist es auch keine Option, über Zugangssperren den Zugriff auf öffentlich-rechtliche Angebote zu blockieren. Zumal nach Ansicht des Gerichts Zweifel an der technischen Machbarkeit von umgehungssicheren Sperren bestehen und diese zudem mit dem Grundversorgungsauftrag der Öffentlich-Rechtlichen kollidieren. Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt, weil es ihm frei steht, ob er die Online-Auftritte der Öffentlich-Rechtlichen besucht oder (zusätzlich) konkurrierende Web-Angebote nutzt.
Somit werden die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs auf eine formell verfassungsmäßige Grundlage erhoben. Das dürfte letztlich auch die bedeutsamste Passage des Urteils sein, da ab dem kommenden Jahr die „Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ ansteht – also die Einführung der Haushaltsabgabe. Diese unterscheidet nicht mehr zwischen Grundgebühr (5,76 Euro) und Gesamtgebühr (17,98 Euro), sondern erhebt unabhängig von den vorhandenen Geräten für jeden Haushalt eine pauschale Gebühr in Höhe von 17,98 Euro.