Wichtiges „Steve-Jobs“-Patent vorläufig für ungültig erklärt
Bereits Ende Oktober erklärte die US-Patentbehörde das sogenannte „Gummiband“-Patent von Apple vorläufig für ungültig, welches das Unternehmen erfolgreich bei den Verfahren gegen Samsung und Motorola einsetzte. Doch nun muss der Konzern aus Cupertino einen weiteren Rückschlag bezüglich der Schutzrechte hinnehmen.
Wie der Patentbeobachter Florian Müller auf seinem Blog Foss Patents berichtet, hat das U.S. Patent and Trademark Office (USPTO) nun nach erneuter Prüfung ebenfalls das im April 2008 eingereichte Patent mit der Nummer 7,479,949 am 3. Dezember 2012 vorläufig für ungültig erklärt. Als „Steve-Jobs“-Patent wurde es von Apples eigenen Anwälten bezeichnet, da der Apple-Mitgründer als erster von insgesamt 24 Erfindern aufgeführt ist. Dieses beschreibt unter dem Titel „Touchscreen-Gerät, Methode und grafische Benutzeroberfläche, um Eingaben durch die Anwendung von Heuristik zu bestimmen“ mehrere Konzepte, wie die Bedienung von Touchscreen-Geräten funktioniert. Beispielsweise erklärt man in dem betroffenen Patent, wie man am Bildschirm scrollt, durch Bilder blättert oder etwa mit den bekannten Fingergesten hineinzoomt.
Apple hat es mit wechselndem Erfolg in Klagen gegen seine Konkurrenten HTC und Samsung eingesetzt. Eine Rolle spielte das Schutzrecht unter anderem auch in Apples Patentverfahren gegen Motorola, welches im Juni von Richter Richard A. Posner abgewiesen wurde. Posner hielt das Patent ebenfalls für weitgehend ungültig und wollte auch keine Verkaufsverbote gegen Produkte von Motorola verhängen, da besagte „katastrophale Auswirkungen“ hätten und nicht im Interesse der Öffentlichkeit seien.
Die aktuelle Entscheidung der vorläufigen Ungültigkeit bedeutet allerdings noch nicht das sichere Aus für das Patent. „Zu diesem Zeitpunkt ist das letztendliche Schicksal von Apples Patent noch lange nicht entschieden“, erklärt der Rechtswissenschaftler Brian Love von der Santa Clara University gegenüber Wired. Apple habe seiner Meinung nach zahlreiche Optionen für ein weiteres Vorgehen gegen diese Entscheidung.