Ist Mega legal?

Andreas Frischholz
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Mit dem Start von Kim Schmitz‘ „Cloud Storage“-Plattform Mega stellt sich die Frage, ob der neue Dienst juristisch bestehen kann oder ihm dasselbe Schicksal blüht wie dem Vorgänger Megaupload. Aufgrund der integrierten Verschlüsselungsmechanismen wird es für Rechteinhaber auf alle Fälle schwieriger, gegen Mega vorzugehen.

Zwar scharren schon Gegner wie die Anti-Piraterie-Gruppe „StopFileLockers“ mit den Hufen, die bekannten Organisationen bei der Verfolgung von Urheberrechtsvergehen zeigen sich aber noch zurückhaltend. Ein Sprecher der Motion Picture Association of America (MPAA), dem Verband der großen US-Filmproduktionsgesellschaften, ist skeptisch, weil Schmitz schon in der Vergangenheit „gestohlene, rechtswidrige Inhalte“ verbreitet habe. Derzeit überprüfe man Mega aber noch, sagte ein Sprecher dem Wall Street Journal.

Mega Launch

Verhaltener zeigt sich die deutsche Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU). Erst wenn Mega im großen Umfang zur Verletzung von Urheberrechten genutzt werde, sei die Plattform für die GVU interessant, sagte eine Sprecherin gegenüber Golem. Illegales Filesharing finde aber erst statt, wenn Links zu Dateien mit urheberrechtlich geschützten Werken auf den einschlägigen Warez-Portalen veröffentlicht werden – inklusive dem entsprechenden Code, um die Datei zu entschlüsseln. Deswegen hat dieses beim Start von Mega in den Vordergrund gestellte Feature für die GVU vermutlich keine allzu große Bedeutung.

Der Rechtsanwalt Jens Ferner geht allerdings davon aus, dass die GVU und andere Rechteinhaber aus der Film- und Musikindustrie früher oder später gegen Mega vorgehen werden, spätestens wenn Links zu Mega auf den Warez-Portalen auftauchen. Grundsätzlich bewertet er Mega aber als legal. Derzeit sehe er keine Anhaltspunkte, den Dienst und die darauf gespeicherten Dateien als „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ einzuordnen.

Offen ist allerdings, wie sich die automatische Verschlüsselung beim Upload juristisch auswirkt. Dass Dateien beim Upload verschlüsselt werden, zählt zu den markantesten Neuerungen von Mega und führt laut Ferner dazu, dass die Frage nach der Störerhaftung nicht so einfach zu beantworten sei wie bei herkömmlichen Sharehostern. Rechtsverstöße auf der Plattform werden vermutlich erst relevant, wenn Mega konkrete Hinweise erhält – wofür die Betreiber bereits ein Online-Formular bereitgestellt haben, mit der potentielle Urheberrechtsverstöße gemeldet werden können. Präventive Schutzmaßnahmen wie etwa einen Upload-Filter müssen dieser Argumentation zufolge bei Mega aber nicht eingeführt werden.

Das Verhalten der Nutzer stellt auch der Rechtsanwalt Christian Solmecke in den Vordergrund. Entscheidend sei, wie „der Nutzer sich verhält, das heißt, wie vielen Personen er welche Inhalte zugänglich macht“. Urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen sei prinzipiell legal, solange der Verschlüsselungscode nicht an Dritte weitergegeben werde. Eine Ausnahme bilden Freunde oder Familienangehörige, diese fallen noch in den Bereich der Privatkopie. Illegal werde es erst, wenn ein Link inklusive Verschlüsselungscode im Internet veröffentlicht werde. Juristisch unangreifbar ist Mega laut Solmecke nicht, es sei auch nicht einfach eine legale Version von Megaupload.

Die automatische Datenverschlüsselung führe aber dazu, dass Urheberrechtsverletzungen schwerer zu identifizieren sind. Ähnlich sieht es auch Ferner, durch die Schlüsselcodes werde es auch für Rechteinhaber schwieriger, Kenntnis von potentiellen Rechtsverstößen zu erhalten. Bei deren Verfolgung sei die einfache Ermittlung von Verantwortlichen aber entscheidend. Als Beispiel nennt er die zahlreichen Abmahnungen von Tauschbörsen-Nutzern, während die Nutzer von Sharehostern davon weitestgehend verschont wurden.

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