Massenabmahnungen laut Landgericht prinzipiell zulässig
Letztes Jahr sorgte eine Abmahnwelle für Aufsehen, bei der Firmen Abmahnungen erhielten, weil sie keine korrekten Impressen auf ihrer Facebook-Seite hatten. Die über 180 binnen einer Woche verschickten Abmahnungen stellen jedoch keinen Missbrauch des Abmahnwesens dar, entschied nun das Landgericht Regensburg.
Verschickt wurden die Abmahnungen im Auftrag der Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH), die nun auch geklagt hat, weil einer der Betreiber einer Facebook-Seite die mit der Abmahnung einhergehende Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen wollte. Damit bestätigten die Richter in ihrem Urteil (Az. 1 HK O 1884/12) eine Entscheidung aus dem Jahr 2011, in dem festgelegt wurde, dass auch auf geschäftlich genutzten Facebook-Seiten ein Impressum vorhanden sein muss, das „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung“ steht (Telemediengesetz), um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu wahren.
Zudem urteilten die Regensburger Richter, dass eine große und binnen kurzer Zeit verschickte Anzahl von Abmahnungen zwar ein Indiz für einen Abmahnungsmissbrauch sind, alleine aber nicht ausreichen. Dem Abmahner muss dazu nachgewiesen werden, dass er einen hohen Zeitaufwand für das Aufspüren von Rechtsverstößen in Kauf nimmt und vor allem finanzielle Interessen verfolgt – also letztlich nicht an einem fairen Wettbewerb interessiert ist, sondern die Abmahnungen als Erwerbsquelle nutzt.
Dieser Beweis konnte gegen die Revolutive Systems GmbH nicht erbracht werden. Für das Unternehmen sprach, dass die 265 Euro Abmahnungsgebühren sowie 3.000 Euro Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung angemessen waren, zudem wurde zum Aufspüren der fehlerhaften Impressen eine Software verwendet, welche die abgemahnten Facebook-Seiten binnen eines Tages ermittelt haben soll. Hinzu kommt noch eine Zeugenaussage eines ehemaligen Mitarbeiters, der nach Ansicht der Richter glaubhaft bestätigen konnte, dass er Projekte für die Firma umgesetzt habe.
Für den auf Social-Media-und IT- Recht spezialisierten Rechtsanwalt Thomas Schwenke ist das Urteil wenig zufriedenstellend. Er empfindet es als „perfide, dass das Gericht gerade die Industrialisierung des Abmahnwesen als Grund für dessen Zulässigkeit heranzieht“. Nun sei das Urteil aber in der Welt, sofern es nicht noch angefochten und aufgehoben wird, weswegen er in Zukunft mit ähnlichen Fällen rechnet. Das ist insbesondere ärgerlich, weil bis dato noch nicht abschließend geklärt ist, ob etwa der Info-Bereich auf einer Facebook-Seite als Ort für das Impressum ausreicht.