RapidShare: Wortfilter und Prüfung von Linksammlungen
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde der Filehoster RapidShare dazu verurteilt, Wortfilter einzuführen und externe Linksammlungen zu überprüfen. Kläger war die Firma Atari, die gegen illegal getauschte Kopien ihres Spiels „Alone in the Dark“ bei RapidShare vorging.
Konnte RapidShare vor rund einem Jahr in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf noch obsiegen, unterlag die Firma jetzt höchstinstanzlich in der Revision vor dem Bundesgerichtshof, der damit erstmalig Recht sprach, wie ein Filehoster seinen Prüfungspflichten nachkommen muss, um nicht als Störer in Anspruch genommen werden zu können.
Das bereits am 12. Juli 2012 ergangene Urteil liegt jetzt in der Urteilsbegründung vor. Rechtsanwalt Thomas Stadler analysiert die Begründung in seinem Blog Internet-Law. Stadler meldet hier Zweifel an, ob die vom BGH auferlegten Prüfpflichten europäischem Recht entsprechen. Der BGH sieht es für Host-Provider wie RapiShare als durchaus zumutbar an, „eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen durchzuführen.“ Die Pflicht zur Kontrolle von größeren Linksammlungen sieht der BGH in Abhängigkeit von den technischen Möglichkeiten, wenn die Richter in der Begründung schreiben: „Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files“ erfasst.“
Bei den vom Gericht geforderten Wortfiltern sieht Rechtsanwalt Stadler ebenfalls Konfliktpotential. Einerseits befand das Gericht, dass die Fa. RapidShare nicht verpflichtet ist, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG – umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Andererseits lassen sich laut Stadtler die vom BGH erlassenen Prüfpflichten nicht mit einer bloßen Entfernung oder Sperrung von Inhalten im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG gleichsetzen, sondern stellen seiner Ansicht nach eine aktive Überwachung dar. Hier könnte sich zukünftig laut Stadtler das Urteil als nicht konform mit europäischen Recht erweisen.