Urteil: Angabe der Füllmenge von Druckerpatronen nicht erforderlich

Przemyslaw Szymanski
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Bei Druckerpatronen müssen die Hersteller keine Angaben zur darin enthaltenen Menge der Tintenfüllung machen. Dies hat das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart am 16. Januar 2013 im Streit zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Herstellern entschieden (Az.: 12 K 2568/12).

Statt die Tintenfüllmenge in Millilitern anzugeben, reiche es aus, wenn auf einer Verpackung die Zahl der enthaltenen Patronen aufgedruckt sei. Die Begründung der zuständigen Richter: Der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er – anders als bei Nachfüllpackungen – nichts anfangen.

In dem aktuellen Fall hatte ein Hersteller – sein Name findet sich nicht in der Bekanntmachung – von Druckerpatronen gegen das Land Baden-Württemberg geklagt. Dieses hatte ihm per Bescheid vom 26. Juni 2012 die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den entsprechenden Vorgaben mit der Angabe zum Füllvolumen in Millilitern zu kennzeichnen, da dies beim gesamten Sortiment des betroffenen Unternehmens nicht der Fall war.

Dies stelle der Ansicht des Landes Baden-Württemberg einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus, da der Verbraucher damit nicht überprüfen könne, ob die angegebene Seitenzahl erbracht worden sei. Dagegen reichte der betroffene Hersteller im August 2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage ein.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde den beteiligten Parteien jedoch die Möglichkeit gewährt, binnen eines Monats nach der Zustellung des aktuellen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einzulegen. Die Entscheidung samt ihrer Begründung ist unter dem Aktenzeichen 12 K 2568/12 zu finden und hier nachlesbar.

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Themen:
  • Przemyslaw Szymanski E-Mail X
    … hat von Juni 2012 bis April 2014 für ComputerBase über mobile Begleiter wie Smartphones und Tablets geschrieben.
Quelle: Pressemitteilung

Ergänzungen aus der Community

  • Mosifant 13.02.2013 15:36
    Schön wäre es, wenn auch auf das Urteil verlinkt werden würde, z.B. wenn man auf das Aktenkennzeichen klickt.

    Hier die Links:
    Justiz Baden-Württemberg
    Landesrecht Baden-Württemberg

    Hier der Leitsatz aus dem Urteil:
    Das verpackte Erzeugnis im Sinne von § 6 Abs. 1 EichG ist bei Druckerpatronen mit flüssiger Tinte die Druckerpatrone, nicht die Tinte.
    Ich würde den Text im Artikel z.B. so umschreiben, damit die Entscheidungsgründe deutlicher werden. Das Gericht bezieht sich auf die Vorschriften in einem Gesetz und interpretiert dies eben entsprechend.:
    Der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit. Die in den Patronen enthaltene Tintenmenge könne vom Verbraucher nicht verändert werden, deshalb reiche es nach der Auffassung vom Gericht aus, dass die Anzahl der Patronen auf der Verkaufsverpackung steht (entsprechend § 6 Abs. 1 Verpackungsordnung). Selbst die Nennung der voraussichtlich zu druckenden Seiten sei nicht notwendig.