BGH weist Revision von RapidShare zurück
Der BGH hat am heutigen 16. August die Revision des in der Schweiz angesiedelten Filehosters RapidShare gegen ein Urteil des OLG Hamburg vom März 2013 abgewiesen. Demnach haftet RapidShare im Sinne der Störerhaftung für öffentlich zugänglich gemachte urheberrechtlich geschützte Werke.
Der Rechtsstreit geht auf ein Verfahren vor dem 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Jahre 2008 zurück, in dem die GEMA das schweizerische Unternehmen verklagt hatte. In einem ersten Urteil wurde bereits das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke als rechtswidrig erkannt. Die Entscheidung vom März 2013 revidierte das Urteil aus 2008 teilweise insofern, als dass alleine das Hochladen eines solchen Werks bei einem Filehoster das Werk nicht automatisch als öffentlich zugänglich definiert. Als öffentlich zugänglich gemacht gilt ein Werk erst dann, wenn Verweise darauf im Internet öffentlich zugänglich sind. Neben der GEMA hatten auch Buchverlage wegen rechtswidrig angebotener E-Books geklagt.
Das jetzige Urteil des BGH bestätigt den Entscheid des OLG Hamburg vom März 2013. In der mündlichen Begründung hieß es, das Geschäftsmodell von RapidShare berge ein großes Risiko für Rechtsverstöße in Form von Urheberrechtsverletzungen, wodurch erweiterte Prüf- und Handlungspflichten für das Unternehmen zumutbar seien.
Dazu zählt beispielsweise, dass, wenn ein Rechteinhaber RapidShare auf einen Urheberrechtsverstoß hinweist und bittet, das Werk auf seinen Servern zu löschen, RapidShare in der Pflicht ist, selbsttätig „unter anderem in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links zu suchen, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.“
Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, begrüßte das Urteil als wegweisend und führte weiter aus: „Speicherdienste wie RapidShare tragen Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte, sie können sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen. Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat.“
Die GEMA kommentierte das Urteil zustimmend mit den Worten: „Inhalte lediglich nach entsprechendem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen, sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse RapidShare künftig verhindern, dass illegale Inhalte überhaupt erst auf die Plattform hochgeladen würden.“ Dafür gibt es laut dem Rechteverwerter genügend technische Werkzeuge wie etwa Wortfilter und Crawler, die Webseiten gezielt durchsuchen.
Für RapidShare ist dieses Geschäft schon länger vorbei. Durch Änderungen des Geschäftsmodells Ende 2011 war das Unternehmen für Filesharer unattraktiv geworden. Ein neues Daten-Traffic-Modell trat in Kraft, das eine Limitierung des ausgehenden „Public Traffic“ für RapidShare-Accounts bewirkt. Der „Public Traffic“ wurde auf 1 GByte pro Tag für Free-User und auf 30 GByte pro Tag für RapidPro-User beschränkt. Im Mai 2013 sah sich der Sharehoster dann zur Entlassung von 45 seiner 60 Mitarbeiter veranlasst. CEO Kurt Sidler sagte zu Gerüchten über ein baldiges Ende der Firma damals: „Die Lage ist zwar unbestreitbar so, dass wir Kosten senken und uns leider von etlichen Mitarbeitern trennen müssen. RapidShare wird den Betrieb aber aufrechterhalten und hat konkrete Pläne für die Zukunft.“ Derzeit versucht das Unternehmen, sich als Cloud-Dienstleister zu etablieren. Zum heutigen Urteil des BGH gab das Unternehmen noch keinen Kommentar ab.