Gericht erklärt DSL-Drosselung für unzulässig
Das Landgericht Köln hat Vertragsklauseln, die ab dem Jahr 2016 die Bandbreite von sogenannten „Flatrate“-DSL-Anschlüssen der Telekom beim Überschreiten eines monatlichen Transfervolumens begrenzen sollen, für unzulässig erklärt. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, die Telekom kann Rechtsmittel erheben.
Die Verbraucherzentrale hatte die Telekom im Mai 2013 per wettbewerbsrechtlicher Abmahnung mit Frist dazu aufgefordert, die entsprechenden Klauseln aus den Verträgen zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Verbraucherschützer argumentierten dabei damit, dass der Begriff „Flatrate“ im Festnetz eine uneingeschränkte Nutzung zu einem Festpreis indiziert und ein Kunde daher eben keine Drosselungen erwarten muss. Nachdem die Telekom dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, hatte die Verbraucherzentrale im Juli Klage eingereicht. Die Telekom hatte sich lediglich dazu bereit erklärt, die minimale Bandbreite von vormals 384 kbit auf 2 Mbit anzuheben.
„Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln [die die Bandbreite in den höheren Tarifen auf 2 Mbit begrenzt, Anm. d. R.] für unzulässig. Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s oder mehr. Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kbit/s unzulässig ist“, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit. Das hat zur Folge, dass sich das Unternehmen gegenüber seinen Kunden nicht mehr auf diese Vertragsbestandteile berufen darf.
Ein Wermutstropfen aus Kundensicht ist allerdings der Umstand, dass die Entscheidung aus dem Eingangs bereits angedeuteten Blickwinkel des Wettbewerbsrechtes heraus gefällt wurde. Es wurden daher nicht Drosselungsklauseln per se als inhaltlich unzulässig gebrandmarkt, sondern nur, dass Unternehmen einen Vertrag trotz einer Drossel als 'Flatrate' titulieren. Daher dürfte es vermutlich ausreichen, wenn betroffene Unternehmen diesen Begriff bei solchen Verträgen und auch in ihrer Werbung für diese nicht mehr verwenden. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 26 O 211/13.
Nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung der Handelskammer des Landgerichtes steht den Parteien nun die Möglichkeit einer Berufung an das zuständige Oberlandesgericht offen. Laut ersten Stellungnahmen gegenüber Heise nach will die betroffene Telekom davon Gebrauch machen, die Verbraucherschutzzentrale hat ebenfalls ihren Willen bekundet, bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.
Nicht explizit vom Urteil genannt sind zwar beispielsweise die Entertain-Tarife, die DSL und IPTV koppeln, eine Anwendung derselben Rechtsprechung Liegt hier jedoch nahe. In der Diskussion um die Drosselung von DSL-Anschlüssen vollständig ausgeklammert ist bisher das Mobilfunknetz. Obwohl als „Internet-Flatrate“ beworben, kommt hier bei jedem Tarif nach einem gewissen Inklusivvolumen die Drosselung der Bandbreite zum Zuge. Der Effekt fällt in Bezug auf die Nutzbarkeit des Internets in der Regel noch größer aus.
Bereits Ende April hatte sich Wirtschaftsminister Rösler schriftlich an Telekom-Chef Obermann gewandt und die geplanten Änderungen, die auch für Bestandskunden gelten sollen, kritisiert. Telekom-Chef Obermann hatte die Kritik in einem offenen Brief, mit dem Verweis auf den geringen Anteil betroffener Nutzer, zurückgewiesen.