Gericht: Tagesschau-App ist „zulässiges Medienangebot“
Erfolg für die ARD: Die Tagesschau-App ist in den Augen des Oberlandesgerichts Köln ein „zulässiges Medienangebot“. Damit hoben die Richter eine erstinstanzliche Entscheidung auf, die zugunsten einer Gruppe klagender Zeitungsverleger gefallen war.
„Für die vielen Nutzer der Tagesschau-App ist das eine gute Nachricht. Das Gericht hat unsere Auffassung bestätigt, dass die Tagesschau-App rechtmäßig ist“, sagte Lutz Marmor, ARD-Vorsitzender und NDR-Intendant, mit Blick auf das Urteil.
Den Zeitungsverlegern – darunter der Axel-Springer-Verlag, die Funke Gruppe und die Frankfurter Allgemeine Zeitung – ist die Tagesschau-App für mobile Geräte seit jeher ein Dorn im Auge. Sie sehen in der kostenlosen Anwendung eine ernstzunehmende, gebührenfinanzierte Konkurrenz für eigene Nachrichtenprodukte auf dem Smartphone und Tablet.
Dieser Sichtweise folgte das Landgericht Köln in erster Instanz, ohne allerdings zu dem Kern des Streits vorstoßen zu können. Dieser betrifft den komplexen, eher medienpolitischen denn juristischen Aspekt der „Presseähnlichkeit“ des Angebots der Tagesschau-App.
Gleiches gilt nun für die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht: Auch dieses Mal bewerteten die Richter unter Verweis auf vorangegangene Prüfungen durch die mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen nicht die Presseähnlichkeit. Stattdessen stellte das Gericht nur fest, dass „das Angebot der Tagesschau-App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich“ sei. Damit widersprechen die Richter der Sichtweise der acht klagenden Verlage, wonach sich das Angebot von App und Online-Nachrichtenseite unterscheide.
Vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage lässt das OLG allerdings Revision zum Bundesgerichtshof zu – eine Option, die die Kläger auf jeden Fall wahrnehmen wollen: „Wenn das heute vom Oberlandesgericht (OLG) Köln verkündete Urteil Bestand hätte, wären Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten auf dem Gebiet der Telemedien nicht mehr durch Wettbewerbsgerichte überprüfbar. Sie wären wettbewerbsrechtlich tabu“, kommentierte Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff, das Urteil.