BGH: Ebay-Auktionen sind Angebote unter Vorbehalt
In einem Anfang Januar verkündeten BGH-Urteil hat dieser festgestellt, dass Auktionen auf Ebay prinzipiell Angebote unter Vorbehalt darstellen. Das bedeutet, dass diese bis zum regulären Auktionsende in ihrer Verbindlichkeit eingeschränkt sind.
Die Einschränkung hat zur Folge, dass kein Vertrag zustande kommt, wenn die Auktion aus einem berechtigten Grund abgebrochen wird. Ein berechtigter Grund kann sich aus dem Gesetz oder auch aus den AGB von Ebay ergeben. Daher ist jede Ebay-Auktion als ein Angebot unter Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme zu verstehen. Der BGH verweist hierbei auf §145 BGB und sein Urteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17).
Als weitere Folge davon kann bei einer solchen Angebotsrücknahme auch weder die Herausgabe der Ware Zug-um-Zug noch die Zahlung des Erfüllungsinteresses vom Verkäufer begehrt werden.
Ausgangspunkt des Urteiles war ein Streit, welcher sich daran entzündete, dass ein KFZ-Motor auf Ebay zum Verkauf feilgeboten, die Auktion aber noch innerhalb ihrer Laufzeit abgebrochen und der Motor auf anderem Wege verkauft wurde. Als Begründung gab der Verkäufer an, dass er außerhalb der Plattform ein besseres Angebot erhalten habe. Der bis dahin Höchstbietende (1.509 Euro) verwies im Gegenzug darauf, dass dies kein berechtigter Grund für einen Abbruch sei und verlangte die Differenz zum Marktwert des Motors, welchen er mit 5.009 Euro bezifferte. Dementsprechend erhob er eine Leistungsklage auf 3.500 Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen.
Im Verfahren selbst brachte der Beklagte nun aber einen anderen Grund vor. Der Motor habe in der Zwischenzeit seine Zulassung zum Straßenverkehr verloren, was er zum Zeitpunkt der Angebotsfreischaltung durch Ebay nicht wusste. Daher habe ein Irrtum über eine wesentliche Produkteigenschaft vorgelegen, wodurch die Angebotsrücknahme berechtigt erfolgt sei.
Vor dem erstinstanzlichen Amtsgericht wurde das Klagebegehren inhaltlich mit Urteil abgewiesen. Der Kläger erhob Berufung an das Landgericht. Dieses gab seinem Begehren mittels Abänderungsurteil statt. Dagegen erhob nun der wieder der Beklagte ordentliche Revision an den BGH, in der er eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles begehrte. Der BGH als letzte Instanz entsprach dem teilweise. Zwar hob er das Urteil des Berufungsgerichtes auf, jedoch verwies er die Streitsache gleichzeitig zurück zum Berufungsgericht, da seiner Ansicht nach noch Tatsachenfeststellungen für eine abschließende Entscheidung notwendig seien – konkret: ob der Irrtum wirklich vorlag. Das muss er deshalb, da er nur mehr eine reine Rechtsinstanz ist, die aus Entlastungsgründen keine Beweise mehr erheben kann. Das Berufungsgericht muss nun unter Beachtung der Rechtsmeinung des BGH erneut ein Verfahren durchführen.
Das Aktenzeichen lautet VIII ZR 63/13, das Urteil ist hier abrufbar.