Mehr Transparenz bei Breitbandanschlüssen wird verordnet
Einem „Breitbandtest“, der ergeben hat, dass die versprochene Maximalbandbreite nur selten in der Praxis erreicht wird, lässt die Bundesnetzagentur jetzt Taten folgen. Per Verordnung soll die Branche zu mehr Transparenz gezwungen werden. Und auch für den Routerzwang wird es eng. Zumindest im Entwurf.
So sieht der Entwurf der Verordnung (PDF, 0,5 MB) vor, dass Anbieter von Breitbandzugängen den Kunden alle Zugangsdaten zur Verfügung stellen müssen, die für den Einsatz eines alternativen Routers benötigt werden. Der von zahlreichen Anbietern eingeführte Zwang zum Einsatz vorgegebener Router wird damit untersagt.
Der Endkunde erhält gegenüber seinem Anbieter einen Informationsanspruch hinsichtlich der Zugangskennungen und notwendigen Passwörter, um einen Router seiner Wahl anzuschließen und somit alle im Markt angebotenen Dienste direkt benutzen zu können.
Die Bundesnetzagentur spricht allerdings nicht ohne Grund von einer „verbraucherseitigen Auflösung des sogenannten Routerzwangs“. Denn auch weiterhin wird es Anbietern möglich sein, den eigenen Anschluss an den Verkauf bzw. Verleih eines vorgegebenen Routers zu knüpfen. Der Kunde muss lediglich in die Lage versetzt werden, ein anderes Modell zum Einsatz bringen zu können.
In Bezug auf die vom Anbieter bereitgestellte Bandbreite bei Mobilfunk- und Festnetz-Breitbandanschlüssen sollen vier wesentliche Eckpfeiler der Verordnung die Rechte der Verbraucher stärken.
- Nach Bereitstellung des Anschlusses erhält der Verbraucher „einen Rechtsanspruch auf Information zur aktuellen Datenübertragungsrate seines Mobilfunk- bzw. Festnetzanschlusses“. Anbieter müssen ihre Kunden auf die Möglichkeit, die tatsächliche Bandbreite des Anschlusses zu testen, aufmerksam machen und zu diesem Zweck auf das „BNetzA-Messtool“ verweisen, das die Bundesnetzagentur zu diesem Zweck zur Verfügung stellen wird.
- Das Messergebnis muss dem Kunden im Vergleich zur vertraglich zugesagten maximalen Bandbreite sichtbar gemacht und im Kundenzentrum abgespeichert werden können. Die Möglichkeit zu weiteren Messungen und deren Speicherung soll den Kunden in die Lage versetzen, „etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Datenübertragungsrate gegenüber seinem Anbieter [zu] kommunizieren“.
- Über ein Produktinformationsblatt sind dem Kunden vor Vertragsabschluss alle Informationen zu wesentlichen Vertragsbestandteilen wie „Vertragslaufzeiten, Bandbreitenkorridore, Rahmenbedingungen zu einer etwaigen Geschwindigkeitsdrosselung, Hinweis auf Verwendbarkeit eines Drittanbieterrouters“ mitzuteilen. Der „Bandbreitenkorridor“ soll dafür sorgen, dass nicht nur die maximale sondern in Zukunft auch die minimal garantierte Bandbreiten Bestandteil des Vertragsabschlusses werden.
- Das aktuell gültige Ende der Mindestvertragslaufzeit wird auf jeder monatlichen Rechnung vermerkt.
„Interessierte Kreise“, und damit in erster Linie die von etwaigen negativen Konsequenzen betroffenen Anbieter, haben bis zum 31.03.2014 Zeit, zu dem Entwurf der Verordnung Stellung zu beziehen.
Im Anschluss an die Auswertung der Stellungnahmen wird die finale Fassung der Verordnung den Ministerien sowie dem Deutschen Bundestag zur Verabschiedung vorgelegt.