StudiVZ mahnt Internetseiten wegen „VZ“ ab
Anwälte der populären Webseite studiVZ mahnen derzeit Internetseiten ab, die das Kürzel „VZ“ beinhalten. Als Grund dafür gibt der Seitenbetreiber an, dass sich das „VZ“-Kürzel eindeutig mit dem studiVZ in Verbindung bringen lasse und zudem dieser Name geschützt sei.
Die ersten beiden Opfer dieser Abmahnung hießen „PokerVZ“ und „FussballerVZ“ – zwei Portale, die sich über Werbung finanzieren, aber eine völlig andere Klientel als studiVZ bedienen. Das Landgericht Köln erließ dennoch in beiden Fällen einstweilige Verfügungen, weil die Optik der abgemahnten Webseiten weitestgehend von studiVZ übernommen worden sei. Genau an dieser Stelle sollte man aber hellhörig werden, da genau dieser Punkt studiVZ selbst vorgeworfen wird, wenn man den Blick auf das amerikanische Vorbild und Studentenportal Facebook schweifen lässt.
Die neuesten Opfer der Anwälte sind in den letzten Tagen die Seiten „ErstiVZ“ sowie „abitur-vz“. Beiden Webseiten wird vorgeworfen, mit ihren Namen gegen das Marken- und das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Bird & Bird, welche die Interessen von studiVZ vertritt, hat den Betreibern eine kostenpflichtige Abmahnung mit einer Gebühr von 2080,50 Euro zukommen lassen, wie üblich „zahlbar binnen Wochenfrist nach Rechnungsstellung“. Der Streitwert wurde auf 150.000 Euro festgesetzt, berichtet heute.de weiter.
Die Abmahnungen werfen die Frage auf, ob das Kürzel „VZ“ als Marke überhaupt geschützt werden kann. Dem deutschen Duden zu Folge ist „Vz“ die allgemein gebräuchliche Abkürzung für „Verzeichnis“, weshalb es sich um eine so genannte Gattungsbezeichnung handelt, die nicht schutzfähig ist. Des Weiteren wird der Grund für die Abmahnungen bereits kritisiert. In den Abmahnungen beruft sich studiVZ auf Normen aus dem Markenrecht und dem Wettbewerbsrecht (UWG), die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen. Demnach ist jedoch ein Verstoß gegen das UWG nur möglich, wenn es sich bei dem Abgemahnten um einen Wettbewerber handelt, was bei einer zumindest bislang privat betriebenen Webseite fragwürdig ist.
Da sich die Abgemahnten in der Regel keinen Rechtsstreit mit der finanzkräftigen Stuttgarter Holtzbrinck-Verlagsgruppe leisten können, kommt es nicht zu einer Klärung vor Gericht – wer Recht hat bleibt also ungewiss.