Verfügungsantrag der GEMA gegen Youtube abgewiesen
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welchen die GEMA gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften gegen das Videoportal Youtube beim Hamburger Landgericht gestellt hat, wurde am Freitag abgewiesen.
Der Antrag wurde „mangels Eilbedürftigkeit“ zurückgewiesen, da die Gesellschaften die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft machen konnten. Vielmehr halte es das Gericht für wenig wahrscheinlich, „dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags [...] von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst ‚YouTube‘ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt.“, wie man der nach vierwöchiger Bedenkzeit zur angemessenen Würdigung des komplexen Sachverhaltes veröffentlichten schriftlichen Ausfertigung entnehmen konnte.
Dies bedeutet, dass eine vorläufige Sperrung der Inhalte nicht vorgenommen wird, da die GEMA schon lange von deren Existenz wusste und dennoch nichts unternahm. Allerdings ist dies keine Entscheidung in der Sache selbst – diese bleibt dem für das Hauptsacheverfahren zuständigen Gericht vorbehalten. Jedoch scheint die Kammer die Ansicht zu vertreten, dass der GEMA „prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch [...] zusteht“, so man zu einer außergerichtlichen Einigung nicht kommen könne.
Ursache des Disputes sind die gescheiterten Verhandlungen im Mai des Jahres 2009 bezüglich der Erneuerung des im März des selben Jahres ausgelaufenen Lizenzabkommens, welches bis dahin die Abgeltung der Inhalte regelte. Während Youtube der GEMA eine Beteiligung an den durch ihre Inhalte generierten Werbeeinnahmen anbot, fand diese weit mehr Gefallen an der Vergütung je Aufruf des jeweiligen Streams (was noch von der Vergütungsregelung für Radio und Fernsehen herrührt, wo das Prinzip „eine Aufführung, eine Abgabe“ gilt). Da Youtube lange in der Verlustzone war und erst im aktuellen Jahr erstmals Gewinn machen wird, hatte man zugunsten des Werbeeinnahmen-Beteiligungssystems das letzte Angebot der GEMA, pro Inhaltsabruf einen Cent an sie zu zahlen, als wirtschaftlich zu belastend erachtet.
Zudem besteht ein Auffassungsunterschied in der Frage, wie sich die Betreiber einer Plattform bezüglich Urheberrechtsverletzungen verhalten sollten. Während die GEMA die Sichtweise vertritt, dass die Betreiber (in diesem Fall Youtube und als Konzernmutter auch Google) sowohl betroffene Inhalte zu entfernen hätten als auch sicherstellen müssten, dass es zu keinem weiteren Upload dieser kommt, findet Google es ausreichend, wenn eine schlichte Sperrung des Inhaltes sowie ein Hinweis an den Urheber erfolgt. Zudem würde man der GEMA ein eigenes Tool namens „Content ID“ zur Verfügung stellen, welches die nötigen Daten liefere, mit denen die Verwertungsgesellschaft eine Löschung vornehmen lassen kann, so der Hochladende dieser nicht widerspricht. Dann müsste sich die GEMA mit diesem auseinandersetzen. Dieser Vorschlag wurde von der GEMA mit Verweis auf einen unverhältnismäßig hohen Organisationsaufwand, der bei rund 63.000 Urhebern und teilweise mehreren Titeln entstünde, abgelehnt.
Naturgemäß erhoffen sich beide Parteien, dass ihre Sicht der Dinge vom Landgericht Hamburg bestätigt wird, jedoch scheint hier die GEMA die etwas bessere Ausgangsposition zu haben, wie aus der obig erwähnten Anmerkung hervorgeht. Ob nun gegen die Zurückweisung des Antrags Berufung erhoben wird, will die GEMA mit den anderen beteiligten Verwertungsgesellschaften noch klären. Auch Google blieb nicht untätig und bot eingedenk des Winks mit dem Zaunpfahl seitens des Landgerichts neue Verhandlungen an, da eine Lösung laut einem Sprecher Googles nur am Verhandlungstisch gefunden werden könne. Schließlich teile man gerne die Erlöse aus Musikstücken mit den Rechteinhabern.
Wir bedanken uns bei Maximilian S. für das Einsenden dieser Meldung.