GPS-Überwachung für Ermittlungen zulässig

Benjamin Marks
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Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es grundsätzlich keine Verletzung der Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und 8 (Recht auf Wahrung des Privatlebens) der EMRK, wenn GPS-Peilsender als Ermittlungsmaßnahme für schwere Straftaten verwendet werden.

Der betroffene aus Deutschland stammende Mann wurde aufgrund des Verdachtes, dass er sich an Sprengstoffanschlägen beteiligt hätte, mehrere Monate vom BKA beschattet, seine Korrespondenz sowie sein Anwesen überwacht und unter anderem mittels eines GPS-Moduls ein Bewegungsprofil erstellt. Die Daten des damals noch – aufgrund allgemeiner US-seitiger Restriktionen – recht ungenauen Positionsbestimmungssystems reichten dennoch aus, um die Ermittler zu Orten zu führen, an denen Beweismaterial sichergestellt werden konnte.

Es folgte eine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Beteiligung an insgesamt vier Sprengstoffanschlägen sowie Mordversuches zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe. Die 2001 und 2005 folgenden Anrufungen des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtshofes blieben erfolglos. Letzterer entschied, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar gegeben sei, aber einerseits aufgrund der Schwere der Straftaten verhältnismäßig gewesen sei und andererseits der „unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung“ nicht tangiert wurde. Außerdem hätte man andere Überwachungsmaßnahmen als Nebenfolge reduziert.

Dieser Sicht der Dinge folgte nun auch einstimmig der EGMR in seiner Entscheidung ob der diesbezüglichen Beschwerde. Im konkreten Fall könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass seine im Artikel 8 der Europäischen Menschenrechts Konvention (EMRK) festgeschriebenen Rechte verletzt worden seien. Ebenso sei keine Verletzung des Artikel 6 durch die Verwendung der Ergebnisse der GPS-Überwachung im Strafverfahren erkennbar. Einzig verbleibendes Mittel gegen diese Entscheidung ist eine Beantragung einer neuerlichen Prüfung durch die große Kammer des EGMR.