GEZ darf sich nicht über Hausverbot hinwegsetzen
In einem Urteil des Amtsgerichts Bremen, das bereits im August 2010 erging, aber erst jetzt öffentlich wurde, stellten die Richter fest, dass GEZ-Mitarbeiter sich an ein Hausverbot halten müssten. Geklagt hatten die Eigentümer zweier Ladengeschäfte in Bremen, die wiederholt von Rundfunkgebührenbeauftragten besucht wurden.
Die beiden Unternehmer besitzen zwei Ladengeschäfte auf demselben Grundstück in Bremen. Sie sprachen bereits 2007 „der GEZ [...] mit allen beauftragten freien Mitarbeitern und allen Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern Hausverbot“ aus, das unangemeldete Besuche nicht mehr gestatten sollte. Einzig mit schriftlicher Anmeldung und schriftlicher Bestätigung durch die Eigentümer sollten Besuche von Mitarbeitern der GEZ möglich sein. Diese betraten jedoch wiederholt – im Urteil werden konkret die Sommer der Jahre 2008 und 2009 benannt – das Grundstück der Unternehmer und verstießen damit gegen das ausgesprochene Hausverbot, von dem die Rundfunkgebührenauftragten von der daraufhin verständigten Polizei befragt, vorgaben nichts zu wissen.
Die Unternehmer klagten deshalb vor dem Amtsgericht Bremen und forderten die Einhaltung des Hausverbots, also die Unterlassung des unangemeldeten Betretens ihres Grundstücks. Die GEZ beantragte die Abweisung der Klage vor allem mit der Begründung, dass „der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Institution gefährdet [sei], wenn in Folge der Schaffung eines Präzedenzfalls jeder Hausbesitzer ein wie hier geartetes Hausverbot aussprechen und hierdurch die gesetzlich festgeschriebene Kontrollfunktion der Beklagten ins Leere laufen lassen könnte.“ Man befürchtete zudem, dass mit einem derartigen Urteil denjenigen in die Hände gespielt werde, die absichtlich und missbräuchlich gegen die gesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht nachkämen und das deshalb ehrliche Gebührenzahler für Schwarzseher und -hörer mitzahlten. Zudem führte die GEZ an, dass es „nur unter nicht finanzierbarem personellen und technischen Aufwand möglich [sei], das Hausverbot unter den Mitarbeiten zu publizieren, da innerhalb der Beklagten und der GEZ keine einheitliche Computersoftware bestehe.“
Das Amtsgericht Bremen wies die Argumentation der GEZ jedoch zurück und stimmte den Klägern zu. Insbesondere wurde herausgestellt, dass das Anliegen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Rundfunkgeräten der Sicherstellung einer hinreichenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht die Wirksamkeit des ausgesprochenen Hausverbots berühre. In dem Urteil heißt es hierzu: „Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu.“ Das ist auch deshalb der Fall, weil die Kläger das Hausverbot nicht aussprachen, um sich der Überprüfung durch Gebührenbeauftragte zu entziehen – dies ist ja mit vorheriger Anmeldung möglich. Zudem liege es „im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern“, so das Gericht weiter. Eine nicht einheitliche Computersoftware könne also nicht als Grund für unwissende GEZ-Mitarbeiter herangezogen werden.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der GEZ ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht.