Rapidshare in 2. Instanz gegen Atari erfolgreich
Die Rapidshare AG hat sich in einem Berufungsverfahren gegen Atari durchgesetzt. Der Publisher konnte im März 2010 vor dem Landgericht Düsseldorf ein Urteil erwirken, das dem Filehoster mangelnde Gegenmaßnahmen zur illegalen Verbreitung von „Alone in the Dark“ vorwarf. Dies revidierte das Oberlandesgericht Düsseldorf nun.
In dem ursprünglichen Urteil wurde der Rapidshare AG vorgeworfen, keine ausreichenden Maßnahmen gegen die illegale Verbreitung von „Alone in the Dark“ auf der Filehoster-Plattform unternommen zu haben. Atari forderte hierbei unter anderem den Einsatz von Wortfiltern, anhand derer entsprechende Dateien automatisiert erkannt werden sollen, sowie die Einflussnahme Rapidshares auf die Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen, die manuelle Prüfung von Dateien oder die Sperrung von IP-Adressen.
Dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem März 2010 schloss sich das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht mehr an und revidierte das Urteil teilweise. So könne Rapidshare bestenfalls als Störer bei der Verbreitung von „Alone in the Dark“ haften, hierfür müsse aber erst festgestellt werden, dass der Filehoster gegen die Verbreitung nicht ausreichend vorgegangen sei. Tatsächlich sah das OLG in dem Handeln Rapidshares aber durchaus Bemühungen, gegen die illegale Verbreitung vorzugehen. Dies geht aus einem Urteil des OLG vom 21. Dezember 2010 hervor, das unter dem Aktenzeichen I-20 U 59/10 vorliegt. Das Gericht stellte hierbei vielmehr fest, dass die geforderten technischen und manuellen Lösungen nicht dem Anspruch an die Zumutbarkeit der Umsetzung entsprächen. Teil der Urteilsbegründung ist dabei auch die Feststellung, dass Rapidshares Geschäftsmodell prinzipiell als legal angesehen werden müsse und nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruht. Diese Einschätzung des OLG führt dazu, dass viele der von Atari geforderten Maßnahmen als nicht praktisch umsetzbar gelten, da „dem Provider nicht zuzumuten [ist], auf Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen.“
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde das Rechtsmittel der Revision zugelassen, „weil die Frage, wie ein Sharehosting-Unternehmen seinen Prüfungspflichten nachkommen soll, um nicht als Störer in Anspruch genommen zu werden, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.“ Der Anwalt der Rapidshare AG zeigte sich über das Urteil erfreut. Seiner Einschätzung nach zeige es „einmal mehr, dass RapidShare ein völlig legales Angebot betreibt und gleichzeitig mehr als genug gegen den Missbrauch seiner Dienste unternimmt. Wir sind guter Dinge, dass sich diese Erkenntnis allmählich auch bei den Rechteinhabern durchsetzt.“