ZTE-Statement zum Markenrechtsstreit mit Huawei
Im Patent- und Markenstreit zwischen den beiden Telekommunikationsausrüstern Huawei und ZTE gibt es eine neue Stellungnahme von ZTE. Nachdem man zunächst nur mit einer Gegenklage antwortete, äußert sich das Unternehmen nun spezifisch zum markenrechtlichen Teil der Streitpunkte.
Der Rechtsstreit in Deutschland dreht sich um die EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS). In diesem Zusammenhang möchte ZTE klarstellen, dass die einstweilige Verfügung lediglich ein temporärer Schritt und nicht das endgültige Prozessergebnis sei, dass man bereits ein Jahr vor der Eintragung des betreffenden Markenzeichens durch Huawei die Verwendung des selbigen eingestellt habe und dass Huawei kein Recht gehabt habe, das RoHs-Logo als Warenzeichen zu registrieren, weshalb man bei der EU den Widerruf der Markenzeichenregistrierung beantragt hat. Den kompletten Wortlaut des Statements finden interessierte Leser im nachfolgenden Klapptext.
Düsseldorf, den 13. Mai 2011 – Hinsichtlich des aktuellen Rechtsstreits zwischen ZTE und Huawei in Deutschland, der sich um die EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) dreht, möchte die ZTE Corporation Folgendes klarstellen:
1. Die einstweilige Verfügung ist lediglich ein temporärer rechtlicher Schritt und nicht das endgültige Prozessergebnis.
Im Hinblick auf Presseberichte von dieser Woche zu der einstweiligen Verfügung, die Huawei am 2. Mai 2011 gegen ZTE wegen Verletzung des Markenrechts eingereicht hat, erklärt ZTE Folgendes:
Eine einstweilige Verfügung ist kein endgültiges Rechtsurteil, sondern nur eine rechtliche Interimsmaßnahme. Huawei kann die einstweilige Verfügung allein durch die einseitige Antragstellung an das Gericht durchsetzen, das auf dieser Grundlage eine Entscheidung fällt, ohne die Gegenpartei zu hören. Dieser Akt ist nur eine temporäre Entlastungsmaßnahme und die Entscheidung, ob ein Verstoß vorliegt, wird erst in einem anschließenden Gerichtsverfahren gefällt. Sollte das Gericht feststellen, dass ZTE nicht schuldig ist, wird Huawei alle Verluste zu tragen haben, die dadurch entstanden sind. ZTE hat bislang von Huawei noch keine formale Benachrichtigung über ein Gerichtsverfahren erhalten.
2. ZTE hat bereits ein Jahr, bevor Huawei das Markenzeichen eintragen ließ, die Verwendung des betreffenden Markenzeichens eingestellt; deshalb hat die Verfügung keinen Einfluss auf die Geschäfte von ZTE
ZTE beendete die Nutzung des betreffenden Markenzeichens für seine Produkte am 14. Juli 2009. Huawei beantragte die Registrierung des Markenzeichens bei der Europäischen Union (EU) am 4. November 2009 und erhielt die Zulassung von der EU am 27. Mai 2010.
Offensichtlich beabsichtigte Huawei, das am 27. Mai 2010 zugesprochene Markenrecht zu verwenden, um ZTE für die Nutzung des Logos vor dem Zeitpunkt 14. Juli 2009 gerichtlich zu verfolgen. Ein derartiges Verhalten bewegt sich außerhalb der Grenzen üblicher Maßnahmen in Zusammenhang mit Technologien, Vermarktung und Rechtsstreitigkeiten.
ZTE ist der Auffassung, dass Mittel jeder Art außerhalb der üblichen angemessenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Technologie, Marketing und Rechtsstreitigkeiten nicht zu taktischen Wettbewerbszwecken eingesetzt werden sollten. Die Entscheidung von ZTE, den europäischen Markt zu sondieren, wird weder hierdurch noch durch andere derartige Aktivitäten behindert werden. Die einstweilige Verfügung wird keine Auswirkungen auf ZTEs Geschäfte haben.
3. Huawei hatte kein Recht, das RoHS-Logo als Warenzeichen zu registrieren. ZTE hat bei der Europäischen Union den Widerruf der Markenzeichenregistrierung beantragt
RoHS ist das Umweltschutz-Zertifikat der Europäischen Union, das von der EU- Gesetzgebung als vorgeschriebener Standard zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe entwickelt wurde. Es handelt sich nicht um das einem Unternehmen zugeordnete Identitätsmerkmal zum Umweltschutz und kann deshalb nicht als das Logo eines Produkts eines einzelnen Unternehmens gelten. Dies wäre vergleichbar damit, dass man das Wort „energiesparend“ mit einem einfachen grafischen Design umgibt und es als Warenzeichen für Haushaltsgeräte benutzt. Hier besteht eine klare Legitimationslücke.
Das Verfahren zur Beantragung eines Markenzeichens ist in der EU anders beschaffen als in China - die EU wird den faktischen Inhalt einer Markenbeantragung nicht überprüfen. Huawei versah also diese vier Wörter mit einigen grafischen Design-Elementen und beantragte dafür ein Warenzeichen. ZTE hat einen Antrag an die EU zum Wiederruf der Eintragung dieses Warenzeichens gestellt, um die Interessen von ZTE und auch der Telekommunikationsindustrie zu schützen.