Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums verabschiedet
Nachdem der Bundestag bereits vor zwei Tagen Änderungen am Regierungsentwurf für ein Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte beschloss, verabschiedete er dieses heute. Demnach ist es Rechteinhabern künftig möglich, IP-Adressen ohne den Umweg über die Staatsanwaltschaften zu erfragen.
Das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ (Vorabversion von Mittwoch) erneuert im Wesentlichen die Regelung, dass Rechteinhaber sich für die Erfragung von IP-Adressen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden haben. Dies ist nunmehr nicht nötig, sofern eine Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ festgestellt wird. Dann könne der Inhaber der Rechte an dem Medium seinen Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten – also auch dem Provider – geltend machen und die IP-Adressen des Filesharers erfragen. Will er darüber hinaus auch die Namen des Besitzers der IP-Adresse erfahren, so ist für diese Entscheidung weiterhin ein Richter notwendig.
Bisher musste in jedem Fall die Ermittlung auch der IP-Adresse über die Staatsanwaltschaften laufen, ehe Rechteinhaber ihren Anspruch geltend machen konnten. Die Kanzleien sahen sich in letzter Zeit jedoch vermehrt für die Verfolgung von Delikten missbraucht, deren Schwere in keinem Verhältnis zum Aufwand stand, den sie betreiben mussten. In Duisburg und Wuppertal verweigerten die Staatsanwaltschaften daher sogar die Verfolgung von Tauschbörsennutzern, um die Auslastung der Kanzleien zu verringern und der wachsenden Anzahl von Anfragen durch die Industrie Einhalt zu gebieten.
Das neue Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ändert diesem Umstand nun und entlastet die Staatsanwaltschaften. Um dennoch keine unbändigen Abmahnwellen auf den Internetnutzer zurollen zu lassen, wurde zum einen ein Höchstbetrag für die erste Abmahnung festgesetzt, zum anderen müsse der Internetnutzer im „gewerblichen Ausmaß“ handeln. Das heißt, dass er sich „mittelbar einen gewerblichen Vorteil“ verschaffen wolle. Was dies im Konkreten heißt, ist allerdings nicht sehr deutlich. Die Formulierung, so Kritiker, könne im Zweifelsfall auch genügen, um Erst- oder Gelegenheitstäter abzumahnen. So könne beispielsweise das Herunterladen von einem Kinofilm genügen, um sich einen gewerblichen Vorteil zu verschaffen und damit nicht mehr nur gutgläubig zu handeln.
Die Linken kritisierten folglich auch, dass die Musik-, Film- und Software-Industrie dank des neuen Gesetzes weiterhin „Phantasiepreise“ vom Rechteverletzer verlangen könne. Die Grünen monieren stattdessen, dass man bereits ab dem „ersten Euro, den man sich erspart“, mit dem Recht kollidieren könne. Es wäre also weder ein Mindestumfang für die Straftaten festgesetzt, der eine Verfolgung bedingen muss, noch eine Höchststrafe für die Rechteverletzer.
Anders lautende Kritik hört man seitens der FDP, die ebenfalls gegen das Gesetz gestimmt hat. Sie beklagt vor allem, dass die Obergrenze für die erste Abmahnung – die von ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehenen 50 Euro auf 100 Euro gestuft wurde – nicht ausreiche, um berechtigte Unterlassungsansprüche kostendeckend durchzusetzen. Ermittlungen in gröberen Fällen seien demnach schlicht teurer als diese Obergrenze, was dem Rechteinhaber nicht zu Gute kommen könne. Dies prangerte auch Dieter Gorny, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie, an. Demzufolge schütze die Höchstgrenze vor allem den Täter und nicht das Opfer, womit er den Autor des urheberrechtlich geschützten Mediums meint.