Niederlage der Musikindustrie vor US-Gericht
Ein neuerliches Urteil des US-Bundesrichter Kenneth M. Karas bricht mit der bekannten us-amerikanischen Rechtssprechung. Der Richter widersprach der Argumentation der Rechteinhaber von Musiktiteln, dass das bloße Anbieten der Songs ausreiche, um geltendes Urheberrecht zu verletzen. Aufatmen für Tauschbörsenbenutzer bedeutet das Urteil dennoch nicht.
In dem Urteil vom 31. März schließt sich der New Yorker Richter damit der gängigen Argumentation der Musikindustrie nicht an. Diese verwies in der Vergangenheit stets darauf, dass Tauschbörsennutzer erwiesenermaßen Titel im Internet anboten. Der Nachweis, dass die Musikstücke auch wirklich heruntergeladen wurden, war bisher nicht nötig. Richter Kenneth M. Karas sah dies jedoch anders. Er verwies die Tonträgerhersteller darauf, dass nach seiner Auffassung das bloße Anbieten von Songs nicht ausreiche, um Urheberrechte zu verletzen: „Das Gericht stellt fest, dass Abschnitt 106 [des Copyright-Gesetzes] kein verletzbares Recht zur Autorisierung [...] schafft und daher keine Basis für ein 'Recht auf Zugänglichmachung' bietet.“
Als Sieg für Tauschbörsennutzer ist das Urteil jedoch keinesfalls zu verstehen. Zum einen räumte der Bundesrichter der Musikindustrie 30 Tage ein, ihre Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten zu präzisieren, zum anderen entspricht das Urteil wohl nicht geltendem Recht – weder deutschem, europäischen oder us-amerikanischen. So findet sich bereits im WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum), den auch die USA in nationales Recht überführten, eine Regelung zur Beschränkung der öffentlichen Zugänglichmachung (Artikel 8). Demnach stehe den Urhebern künstlerischer und literarischer Werke das alleinige Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu, was den kabelgebundenen wie kabellosen Übertragungsweg explizit einschließt.
Die USA übernahmen dieses Urheberrecht bereits 1998 im Zuge des Digital Millenium Copyright Act (DMCA). Somit müsste die bloße Bereitstellung von Musiktiteln auch in den USA ausreichen, um geltendes Urheberrecht zu verletzen. Das aktuelle Urteil wird wohl auch deswegen ein Einzelfall bleiben und womöglich korrigiert.
Innerhalb der EU wurde das WIPO-Urheberrecht 2001 in die EU-Urheberrechtsrichtlinie überführt. Verschärfend wird in der EU zudem die Strafbarkeit der Provider geregelt, die für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar gemacht werden können. 2003 erfolgte die Novellierung des Urheberrechts in Deutschland auf Basis der EU-Richtlinie. Ein gleich lautendes Urteil wie das des US-Bundesrichters ist hierzulande also nicht zu erwarten.