Gericht: keine Rundfunkgebühren für Internet-PCs
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Position von Unternehmern gestärkt, die an und für sich für einen gewerblich genutzten PC mit Internetzugang 5,52 Euro an Rundfunkgebühren zahlen sollen. Für diese Reglung sieht das Gericht allerdings keine rechtliche Grundlage.
Neuartige Empfangsgeräte wie PCs mit Internetzugang werden gemäß dem Urteil des Gerichts nicht in den Vorschriften erwähnt, welche die Gebührenpflicht regeln, weswegen auf diese nur indirekt geschlossen werden könnte. Geklagt hatte ein hessischer EDV-Fachmann, der zwar zu Hause einen Internet-PC benutzt, jedoch nur für die Arbeit. Zudem zahlt er die Rundfunkgebühren bereits für Radio und Fernsehen in seinem Privathaushalt, wodurch in diesem Fall ohnehin die Zweitgerätereglung in Kraft treten würde.
Nach Ansicht des Gerichts werde ein „vernünftiger Durchschnittsbürger“ in einem Internet-PC kein typisches Rundfunkgerät verstehen, das zumindest zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft wird. Im Gegensatz zu einem Radio oder Fernseher ist ein Computer kein reines Empfangsgerät und wird typischerweise auch nicht zum Hörfunkempfang eingesetzt. Sollte ein PC samt Internetzugang außerdem ausschließlich für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, wäre die Absicht des Rundfunkempfangs „eher fernliegend“.
In der Vergangenheit haben Gerichte unterschiedlich zu dem Thema geurteilt. So wurde Anfang Oktober im Fall eines Studenten vor dem Landgericht Münster entschieden, dass allein der Besitz eines Internet-fähigen PCs nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichte. Die Richter hatten ebenfalls auf die überholten Vorschriften verwiesen, die eine eingeschränkte Auslegung der Gebührenpflicht gebieten. Eine ähnliche Entscheidung traf das Landgericht Koblenz, während im August vor dem Ansbacher Verwaltungsgericht ein Anwalt zur Zahlung der Rundfunkgebühren für einen beruflich eingesetzten Internet-PC verurteilt wurde.
Gegen das Urteil des hessischen EDV-Fachmann kann vor dem Verwaltungsgericht Kassel Berufung eingelegt werden, weswegen es noch nicht rechtskräftig ist.