Erste Rechtsprechung nach neuem Urheberrecht
Anfang dieser Woche trat das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft, mittlerweile gab es eine erste richterliche Entscheidung, die vor allem der Begriffsklärung dient. Dabei wurde festgestellt, welcher Umfang an illegal heruntergeladenen Medien einem gewerblichen Ausmaß entspricht.
In der Gesetzesreform wurde unter anderem festgelegt, dass Rechteinhaber die Herausgabe von Kundendaten durch den Provider verlangen können, wenn sie eine Urheberrechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ feststellen. Dies kann ohne dem Umweg über ein Strafverfahren geschehen. Was hierbei jedoch als gewerbliches Ausmaß aufgefasst werden solle, wurde bis dato juristisch nicht konkret festgehalten, weshalb das Gesetz stark umstritten ist.
Wie DigiProtect, eine „Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH“ in einer Pressemitteilung mitteilt, habe man vor den Landgerichten Düsseldorf und Köln nun einstweilige Anordnungen durchgesetzt, die die Deutsche Telekom AG zur Auskunft verpflichten. Der Provider hatte sich mit Berufung auf den Datenschutz bisher dagegen gewehrt, Auskunft über Adressdaten zu erteilen.
Der Anspruch, den DigiProtect nun geltend machen kann, gründet sich auf die neue Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß. Hierbei könne sowohl der Umfang als auch die Schwere der Urheberrechtsverletzung zu der Einschätzung führen, dass ein Verstoß in nicht-privaten Ausmaß vorliege. In den benannten Verfahren urteilten die Richter unerwartet heftig und bezeichneten bereits das Angebot eines einzelnen Albums oder eines Films als einen solchen Umfang, der nach dem neuen § 101 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dem gewerblichen Ausmaß entspricht.
Zwar spricht auch der Gesetzestext davon, dass der Umfang, in dem gegen das Urheberrecht verstoßen wurde, nicht nur quantitativ sondern auch qualitativ bewertet werden müsse, damit beispielsweise ein Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch allerdings als Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß aufgefasst werden soll, müsse die „besonders umfangreiche Datei“ laut Gesetzestext (PDF) „vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht“ werden.
Die gerichtliche Entscheidung sieht DigiProtect als Erfolg, der die GmbH nun zu weiteren rechtlichen Schritten gegen „all die anderen Internetprovider“ motiviert, „die sich jahrelang aus Datenschutzgründen geweigert haben, hinter IP-Adressen stehende Straftäter zu nennen.“