Offenes WLAN: Abmahnung statt Schadensersatz

Benjamin Beckmann
93 Kommentare

In dem Prozess eines Musikers, dessen Stücke über einen privaten Internet-Anschluss aus dem Internet heruntergeladen worden waren, sprach der Bundesgerichtshof ein überraschendes Urteil. Es begrenzt die Verantwortung von Betreibern offener WLANs.

Einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber und WLAN-Betreiber sieht das Gericht nicht gegeben. Stattdessen müsse man mit einer Abmahnung in Höhe von 100 Euro rechnen, falls man ein ungesichertes WLAN betreibt. Der Rechteinhaber habe somit lediglich ein Anspruch auf Unterlassung.

Für eine Urheberrechtsverletzung durch den Betreiber des Drahtlosnetzwerks fehle es laut den Richtern am Vorsatz, da jener nachweislich im Urlaub und somit nicht persönlich für die Vervielfältigung der Titel verantwortlich war.

Welche Voraussetzung ein WLAN erfüllen muss, um als „sicher“ zu gelten, geht aus der Pressemitteilung des BGH nicht detailliert hervor. Vorkonfigurierte Einstellungen des Access Points sollten jedoch durch ein „persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort“ ersetzt werden. Ob die unsichere, aber immer noch in vielen Bereichen eingesetzte WEP-Verschlüsselung dazu ausreicht, darf bezweifelt werden.

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Themen:
  • Benjamin Beckmann E-Mail
    … hat von Oktober 2009 bis September 2011 Artikel für ComputerBase verfasst.
Quelle: Tagesschau

Ergänzungen aus der Community

  • Timmey92 12.05.2010 14:25
    leute, das hat doch nur relevanz weil derjenige im URLAUB war, als der Urheberrechtsbetrug stattfand -> er kann es garnicht gewesen sein (naja in zeiten von VPN schon^^).
    Aus diesem Grund ist ein offenes Wlan eben nicht für jeden ein Freifahrtschein.
  • Winterday 12.05.2010 15:04
    Das Urteil ist für mich nachvollziehbar, und vermutlich wäre es anders ausgefallen, wäre der Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Urlaub gewesen.

    Unklar beibt jedoch welche Massnahmen für das Gericht nun "ausreichend" sind, um ein privates WLAN abzusichern. Generell mag wohl das setzen eines eigenen* Passwortes ausreichend sein. Das könnte man mit dem Absperren der eigenen Haustüre vergleichen. Die Qualität des Schlosses - also die Art der Verschlüsselung - ist dann ein anderes Thema.

    Ob das in Einzelfällen dann trotzdem zu wenig ist, darüber sollte man auch einmal nachdenken.

    ___
    *) editiert
  • kontra 12.05.2010 15:18
    Tatsache ist, dass der Zugang zum WLAN-Router nicht ausreichend gesichert war; im Urlaub ja oder nein, spielt keine Rolle.
  • lufkin 12.05.2010 15:21
    Was die Frage der Definition von "ausreichend gesichert" angeht.
    Laut Urteil bzw Begründung:
    Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
    Sprich, wenn zu dem Zeitpunkt als der Router aufgestellt und eingerichtet wurde WEP up to date war, genügt das.
  • kontra 12.05.2010 15:27
    @lufkin,

    Ausreichend gesichert heisst für mich, die Werkseinstellung des WLAN-Routers abändern: z. B. neuer Anmeldename, neues Kennwort und WPA-Einstellung.
  • Rechtsanwalt 12.05.2010 15:31
    Leider werden aus der Pressemeldung - das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht - falsche Schlüsse gezogen.

    Als Anschlussinhaber ist man nach wie vor verantwortlich für seinen Internetzugang und sein WLAN. Dieser Verantwortung kann man sich nicht entziehen, wenn man das WLAN für jedermann zugänglich macht.

    Man kann weiterhin auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, auch wenn man die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat (sog. Störerhaftung). Dies sieht auch der BGH nicht anders.

    Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach § 97a Abs. 2 UrhG greift nur unter engen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

    1. erstmalige Abmahnung (durch denselben Rechteinhaber),
    2. in einem einfach gelagerten Fall,
    3. nur unerhebliche Rechtsverletzung,
    4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

    In dem genannten Fall hat der BGH nur den Schadensersatzanspruch (wohl fiktive Lizenzkosten) aberkannt, aber nur, weil der beklagte Anschlussinhaber zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nachweislich im Urlaub war und für das Gericht feststand, dass er nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

    Im Normalfall würde das Gericht zunächst von der Täterschaft des Anschlussinhabers ausgehen und es läge an ihm, das zu widerlegen.