Offenes WLAN: Abmahnung statt Schadensersatz
In dem Prozess eines Musikers, dessen Stücke über einen privaten Internet-Anschluss aus dem Internet heruntergeladen worden waren, sprach der Bundesgerichtshof ein überraschendes Urteil. Es begrenzt die Verantwortung von Betreibern offener WLANs.
Einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber und WLAN-Betreiber sieht das Gericht nicht gegeben. Stattdessen müsse man mit einer Abmahnung in Höhe von 100 Euro rechnen, falls man ein ungesichertes WLAN betreibt. Der Rechteinhaber habe somit lediglich ein Anspruch auf Unterlassung.
Für eine Urheberrechtsverletzung durch den Betreiber des Drahtlosnetzwerks fehle es laut den Richtern am Vorsatz, da jener nachweislich im Urlaub und somit nicht persönlich für die Vervielfältigung der Titel verantwortlich war.
Welche Voraussetzung ein WLAN erfüllen muss, um als „sicher“ zu gelten, geht aus der Pressemitteilung des BGH nicht detailliert hervor. Vorkonfigurierte Einstellungen des Access Points sollten jedoch durch ein „persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort“ ersetzt werden. Ob die unsichere, aber immer noch in vielen Bereichen eingesetzte WEP-Verschlüsselung dazu ausreicht, darf bezweifelt werden.