Usedsoft erwirkt Gerichtserfolg gegen Microsoft
Microsoft musste die Ende April 2008 erwirkte einstweilige Verfügung gegen Usedsoft, welche sich auf angeblich irreführende Behauptungen von Usedsoft im Rahmen einer Vertriebsaktion bezog, vor dem Landgericht München teilweise zurücknehmen.
Demnach darf Usedsoft weiterhin die Aussage verbreiten, dass „der Erschöpfungsgrundsatz zwingendes Recht [ist], das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam“. Mit der einstweiligen Verfügung war Usedsoft noch ein zweiter Satz in dem Kundenanschreiben untersagt worden. In diesem haben sich Usedsoft-Vertreter nach Angaben des Anbieters von gebrauchter Software missverständlich über die Auswirkungen zweier Gerichtsurteile geäußert, die den Handel mit Gebraucht-Software im Grundsatz für rechtens erklärt hatten. Die einstweilige Verfügung gegen diesen Passus wurde von Usedsoft nicht angefochten.
Usedsoft beruft sich unterdessen auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München vom 27. November 2007, das die Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels weiter bestätige. In dieser Entscheidung hatte das Gericht festgestellt, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Das Gericht erteilte dabei der von mehreren Software-Herstellern vertretenen Rechtsauffassung, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht, eine Absage.