Spielhallenerlaubnis für Internetcafes notwendig
In Berlin hat das Oberverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht zugestimmt, dass ein multifunktional verwendbares Gerät, wie es ein Computer darstellt, nur mit einer Spielhallenerlaubnis aufgestellt werden darf, wenn es als 'Unterhaltungsspielgerät' genutzt wird.
Dies ist natürlich besonders für Internetcafes interessant, die nun nach Paragraph 33 i der Gewerbeordnung eine derartige Spielhallenerlaubnis benötigen. Das Gericht musste sich mit dem Thema auseinandersetzen, nachdem zwei Beschwerden von Betrieben eingegangen waren, die in ihren Räumen Computer in einem Netzwerk betrieben und bei denen bei Kontrollen Kinder und Jugendliche beim Spielen von Computerspielen wie etwa 'Counter-Strike' angetroffen wurden. Diese Betriebe wurden daraufhin geschlossen, da sie keine Spielhallenerlaubnis besaßen. Bereits das Verwaltungsgericht hatte den darauf folgenden Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Auch die Einwände, dass die Computer in den Betrieben hauptsächlich für andere Internetanwendungen und nicht zum Spielen genutzt werden würden, blieben vom Gericht unbeachtet, da die Computer jederzeit und für jeden Gast im Sinne eines Unterhaltungsspiels genutzt werden können und es dabei nicht auf die tatsächlich dafür genutzte Zeit ankomme.
Besonders im Sinne des Jugendschutzes sei es deshalb von besonderer Bedeutung diese Art des Gewerbes nur mit einer Spielhallenerlaubnis zu ermöglichen. Zudem üben die Computerspiele, die von den Betrieben vornehmlich angeboten und von den Kunden genutzt werden, nach Auffassung des Gerichts eine derartige Anziehungskraft auf Jugendliche aus, wie sie der Gesetzgeber im Blick hatte, als der Erlaubniszwang für Spielhallen eingeführt wurde. Wer sich die Entscheidung OVG 1 S 67.02 in ganzer Länge ansehen möchte, findet sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Justiz.