Urheberrechtsabgabe auf Computer kommt
Nach einem Urteil des Landgerichts München I müssen PC-Hersteller und -importeure eine Abgabe zu Gunsten der Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke bezahlen. In einem Musterprozess gegen Fujitusu-Siemens - stellvertretend für alle deutschen PC-Produzenten - wurde schon vor Weihnachten ein Betrag von zwölf Euro als angemessene Vergütung festgelegt.
In dem jetzt vorliegenden Urteil folgte das Gericht weitgehend dem Antrag der Verwertungsgesellschaft Wort, die die Interessen der Urheber von Sprachwerken vertritt. Die Entscheidung wird Auswirkungen auf die Preise von PCs aller Hersteller hierzulande haben. Das Urhebergesetz sieht für bestimmte Geräte eine Vergütungspflicht des Herstellers zu Gunsten der Urheber vor.
Dabei handelt es sich um Geräte, von denen zu erwarten ist, dass mit ihrer Hilfe „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ erlaubte private Vervielfältigungen geschützter Werke hergestellt werden. In wie weit nun ein PC zur Vervielfältigung hergenommen werden kann galt es nun durch die siebte Zivilkammer zu entscheiden.
Fujitsu Siemens hatte angeführt, dass ein Computer allein nicht in der Lage sei, ein Werk zu vervielfältigen, welches einer „Ablichtung“ gleichzustellen wäre. Dafür sei neben Software auch die Ausgabe auf einem Drucker notwendig. Das Gericht bestätigte Fujitsu-Siemens zwar, dass das reine Einlesen der Daten in den Arbeitsspeicher noch nicht als Vervielfältigung anzusehen sei.
Doch nach Ansicht der Richter spricht die Möglichkeit mit dem Computer Werke auf der Festplatte zu speichern oder aus dem Internet zu laden für die Fälligkeit einer solchen Abgabe. Bei der Urteilsbemessung berücksichtigte das Landgerichts München bereits die Tatsache, dass bereits Abgaben auf Drucker und Scanner zu zahlen sind und dass PCs wegen ihrer vielfachen Einsatzmöglichkeiten weniger häufig als Vervielfältigungsgeräte eingesetzt werden. Die Klägerin hatten eine Abgabe auf PCs in Höhe von 30 Euro gefördert.