DVD-Kopien für Freunde weiterhin legal
Bis zu sieben Kopien von DVDs oder Audio-CDs für Nachbarn und Freunde sieht ein Fach-Jurist für IT-Recht aus Schleswig-Holstein weiterhin als legal an, solange nicht absichtlich ein wirksamer Kopierschutz umgangen wird.
Immer häufiger wird in der Presse über Durchsuchungen berichtet, deren Ziel es sei, Raubkopierern das Handwerk zu legen. Hierbei entstehe der Eindruck, dass es verboten sei, von der jüngst erworbenen CD des Lieblingskünstlers eine Kopie für Freunde oder Nachbarn anzufertigen und weiterzugeben. Rechtsanwalt Jürgen Weinknecht aus Itzehoe stellte in einem dpa-Gespräch hierzu fest, dass Privatkopien grundsätzlich zulässig sind. Lediglich maximal sieben Kopien dürfe der private Verbraucher anfertigen und im privaten Umfeld weitergeben. Dieses Gelte nicht nur für Audio-CDs, vielmehr gelte es für alle Werke wie Bücher, Musikdateien oder auch DVDs. Lediglich bei Software macht der Gesetzgeber eine Ausnahme. Hier sind Privatkopien weiterhin nur zu Sicherungszwecken erlaubt und dürfen nicht zur Nutzung weitergegeben werden. Zudem dürfe ein Software-Hersteller das Anfertigen dieser Sicherungskopie nicht durch Kopierschutzmechanismen unterbinden, so Weinknecht.
Zu beachten sei bei Privatkopien aber, so der Jurist, dass die Weitergabe unentgeltlich erfolgen müsse. Zudem dürfen generell keine Werke in Tauschbörsen angeboten werden, für die man selbst kein Urheberrecht besitzt. Durch das Anbieten in Tauschbörsen werde das private Umfeld verlassen. Rechtliche Konsequenzen für Anbieter (Upload) und Nutzer (Download) sind die Folge.
Dieses Recht auf Privatkopien werde laut Weinknecht auch zusätzlich noch dadurch eingeschränkt, dass man nicht vorsätzlich einen wirksamen Kopierschutz umgehen darf, wenn der Anbieter die Ware deutlich gekennzeichnet hat. Die Wirksamkeit eines Kopierschutzes sei aber nicht sofort dadurch festzustellen, dass er sich lediglich auf ein bestimmtes Computer-Betriebssystem stützt. Nutzt ein Anwender ein Betriebssystem auf dem der installierte Kopierschutz faktisch wirkungslos ist, darf er nicht als wirksam bezeichnet werden und wird somit auch nicht aktiv umgangen.