Fremde Marken in Meta-Tags unzulässig
Wie das Oberlandesgerichts Hamburg in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2006 klargestellt hat, ist die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags rechtswidrig. Die Nutzung markenrechtlich geschützter fremder Bezeichnungen zur Förderung des Auffindens der eigenen Homepage durch Suchmaschinen ist also unzulässig.
Das OLG Hamburg beurteilte die Verwendung der Marke „PC-Feuerwehr“ in den Meta-Tags eines Wettbewerbers. In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2006 (3 U 235/05) hat das OLG Hamburg klargestellt, dass die Dienstleistungsmarke „PC-Feuerwehr“ (mit und ohne Bindestrich) markenrechtlich geschützt ist. Das OLG erklärte, dass die Bezeichnung „PC-Feuerwehr“ nicht bloß beschreibend ist und daher ausschließlich mit Erlaubnis der tatsächlichen Markeninhaberin verwendet werden darf. Die unautorisierte Verwendung der Marke „PC-Feuerwehr“ in fremden Meta-Tags stelle deshalb eine unerlaubte Markenbenutzung dar. Das OLG Hamburg bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2005 (315 O 1067/04). Der Wettbewerber, der am Ende der mündlichen Verhandlung die Berufung zurücknahm, hatte erfolglos argumentiert, die Verwendung der Marke „PC-Feuerwehr“ sei eine rein beschreibende Verwendung, die nur die Qualität und Schnelligkeit der Dienstleistung charakterisieren solle.
Bekanntermaßen ist es für ein Unternehmen meistens teuer und langwierig, eine Marke zu schützen und aufzubauen. Das Markengesetz gewährt daher dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht, diese im Rechtsverkehr für seine Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Während aber bis vor wenigen Jahren klar war, dass der Markenschutz auch für das Internet gilt, ist dieses Verständnis durch zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom Juli 2003 und Februar 2004 erschüttert worden. In diesen Entscheidungen hatte das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag stelle keine (unerlaubte) markenmäßige Benutzung dar (Urteil vom 15. Juli 2003, 20 U 21/03, und Beschluss vom 17. Februar 2004, 20 U 104/03). Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf sind vielfach als „Freibrief“ verstanden worden, fremde Marken in eigenen Meta-Tags zu verwenden, um auf diese Weise von dem Ruf oder dem Bekanntheitsgrad einer fremden Marke zu profitieren.
Es ist allerdings damit zu rechnen, dass eine höchstrichterliche Korrektur erfolgt. Denn die Revision gegen das Urteil vom 15. Juli 2003 wurde inzwischen vom Bundesgerichtshof angenommen. Auch das OLG Hamburg hat dieser Form von Markennutzung in zwei Fällen eine Absage erteilt. Schon mit Urteil vom 6. Mai 2004 (3 U 34/02) hatte das OLG Hamburg entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „AIDOL“ auf einer fremden Internetseite als Meta-Tag bzw. als „weiß-auf-weiß-Schrift“ eine Markenverletzung darstellt. Das Gericht wies in der Entscheidung darauf hin, dass die Marke „AIDOL“ ein reines Phantasiewort ohne beschreibenden Inhalt ist und deswegen als „typische“ Markenbezeichnung ausschließlich als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Hamburg wie beschrieben am 20. April 2006 bestätigt.
Es zeichnet sich somit ab, dass die Rechtsprechung wieder die Linie vertreten wird, dass fremde Marken grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis in Meta-Tags verwendet werden dürfen. Ausnahmen wird es nur in den Fällen geben, in denen die fremde Marke ausschließlich beschreibenden Charakter hat und/oder so schwach ist, dass der Internet-Benutzer den Begriff als lediglich beschreibendes Suchwort versteht. In aller Regel jedoch gilt der absolute Schutz des Markengesetzes nach wie vor auch im Internet.