Yello lässt GoYellow den Namen verbieten
Die Internetauskunft GoYellow darf nach einem Beschluss des Landgerichts München I (Az: 1HK O 11526/05) seine bisherige Firmenbezeichnung nicht mehr verwenden, da man die Markenrechte des Stromanbieters Yello verletze. Das Landgericht München I ordnete gar die Löschung des Namens aus dem Handelsregister an.
Die Internetauskunft muss sich nun nicht nur einen neuen Namen suchen, sondern auch Schadenersatz an den Stromanbieter Yello zahlen. GoYellow gibt sich indes jedoch kämpferisch und möchte in der nächsten Instanz versuchen, das Urteil zu kippen, um den eigenen Namen behalten zu dürfen. Der Stromanbieter Yello ist bereits seit 1999 aktiv und ließ sich den Namen als Marke schützen, wohingegen die Internetauskunft GoYellow erst 2004 startete. Nach Ansicht des Gerichts besteht zwischen den beiden Firmen jedoch eine Verwechslungsgefahr und die Internetauskunft habe sich den guten Ruf des Stromanbieters zu Nutze gemacht, um den eigenen Dienst zu vermarkten. Das Landgericht München geht des Weiteren davon aus, dass GoYellow gezielt unlauter gehandelt hat.
Neben der Verwendung des Firmennamens und der Internetadresse wurde GoYellow so auch die Nutzung des Firmenlogos verboten. Die Höhe des Schadenersatzes, welchen GoYellow an Yello zahlen muss, wurde noch nicht festgesetzt.