Erfolgreiche Klage gegen GEZ-Gebühren für PCs
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage eines Rechtsanwaltes statt, der gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren auf seinen internetfähigen PC rechtlich vorging. Das Gericht sah in der Gebührenerhebung eine staatliche Zugangshürde, die nicht mit dem Grundrecht vereinbar sei.
Der Rechtsanwalt hatte geklagt, da er trotz rein beruflicher Nutzung des PCs in seiner Kanzlei zur Abgabe monatlicher Rundfunkgebühren aufgefordert wurde. Er meldete seinen internetfähigen PC, mit dem es theoretisch möglich ist, im Browser öffentlich-rechtliches Programm aufzurufen, bereits im Januar 2007 an. Gegen die Erhebung von 5,52 Euro pro Monat erhob der Rechtsanwalt erst Widerspruch bei der GEZ; nach erfolglosem Ausgang klagte er vor dem Verwaltungsgericht.
Dieses gab ihm nun Recht und sah in dem Vorgehen der GEZ einen Widerspruch zum Grundrecht der Informationsfreiheit. Dieses garantiere den uneingeschränkten Zugang zu Informationen – auch über das Internet. Die Erhebung von Gebühren auf einen internetfähigen PC widerspreche diesem Grundrecht, da so eine staatliche Zugangshürde aufgebaut werde, die mit den Informationsquellen nichts mehr zu tun habe.
Das Gericht stellte ferner fest, dass ein PC – auch wenn er zum Empfang dienen könne – nicht ohne weiteres Grund für eine Gebührenerhebung sei. So unterscheide sich der Computer beispielsweise von einem Fernseher oder einem Radio in der Art, als dass er nicht speziell auf den Rundfunkempfang ausgerichtet sei und nach der Lebenserfahrung auch nicht dafür angeschafft werde – im Speziellen nicht von einem Rechtsanwalt auf seinem Arbeitsplatz.
Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz noch möglich ist.