Gesetz gegen Filesharer tritt am Montag in Kraft
Am Montag, dem ersten September, tritt das im April verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Damit wird es möglich, dass Rechteinhaber in besonderen Fällen IP-Adressen von Filesharern direkt erfragen können, ohne den Umweg über die Staatsanwaltschaften nehmen zu müssen.
Das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ (PDF-Version) erneuert im Wesentlichen die Regelung, dass Rechteinhaber sich für die Erfragung von IP-Adressen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden haben. Dies ist nunmehr nicht nötig, sofern eine Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ festgestellt wird. In diesem Fall sind die Provider zur Auskunft verpflichtet, wobei nicht auf die zur Vorratsdatenspeicherung erfassten IP-Adressen zurückgegriffen werden darf, wie der Gesetzgeber betont. Stattdessen dürften nur die zu Abrechnungszwecken verwendeten Internetkennungen weitergegeben werden.
Nichtsdestotrotz wird der Weg für Rechteinhaber vereinfacht, wenn diese gegen Raubkopierer vorgehen wollen. Bisher durfte nämlich nur die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von IP-Adressen von Filesharern erwirken, weshalb diese in letzter Zeit die Verfolgung minderschwerer Vergehen im Internet aufgrund einer Abmahnflut aussetzte. Das neue Gesetz beugt nun der Überlastung der Staatsanwaltschaften vor, indem die Provider auch Dritten gegenüber auskunftspflichtig sind. Wann dies der Fall ist, ist dabei jedoch nicht klar umrissen: Eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß könne nach Ansicht von Kritikern beinahe jeden treffen – abhängig von der Interpretation des Begriffs durch den Richter. Rechteinhaber und deren Vertreter hingegen bemängeln, dass kaum jemand unter diese Definition falle.
Auf der anderen Seite wurde auch ein Höchstbetrag für Abmahnungen in einfachen Fällen (ohne gewerbliches Ausmaß) festgelegt. Demnach dürfe eine erste Abmahnung den Wert von 100 Euro nicht überschreiten – ursprünglich gefordert, und auf Drängen der Industrie verworfen, wurden 50 Euro als Höchstbetrag für Abmahnschreiben. Ebenfalls unklar ist, wie viel der Rechteinhaber für die Bereitstellung von IP-Adressen bezahlen muss. Zwar wurde ein Betrag von 200 Euro festgelegt, den der Rechteinhaber vor Gericht zu leisten hätte, ob damit jedoch einzelne IP-Adressen erkauft würden oder ganze Listen mit Internetkennungen, ist bisher nicht bekannt. Die nächsten Monate werden somit erst zeigen müssen, wie das neue Gesetz interpretiert und umgesetzt wird.