Gericht entschied gegen Rundfunkgebühren auf PCs
In einem neuerlichen Gerichtsurteil vom November, das nunmehr einsehbar ist, stimmte das Verwaltungsgericht Braunschweig der Klage einer Diplomübersetzerin zu, die gegen die Gebührenpflicht ihres nicht-privat genutzten PCs anstritt. In der Urteilsbegründung gingen die Richter sogar noch über die Grenzen der vorliegenden Situation hinaus.
Die Diplomübersetzerin klagte gegen die Gebührenerhebung auf einen PC, den sie für ihre Arbeit nutzte und der im selben Haus wie ihre Privatwohnung stand. In dieser meldete sie bereits 1991 Rundfunkempfangsgeräte an. Den gewerblich genutzten und internetfähigen PC wollte sie als Zweitgerät anmelden. Dem wollte der gebührenerhebende NDR allerdings nicht zustimmen, da diese Regelung nur für den Privatbereich gelte. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht allerdings nicht an. Es wies nicht nur die Auffassung des NDR zurück, dass die Zweitgeräteregelung nur „innerhalb einer Nutzungsart“ (also gewerblich oder privat) gelte, sondern stellte auch infrage, ob der NDR überhaupt Rundfunkgebühren auf Internet-PCs erheben dürfe.
Das Gericht teilte in seiner Urteilsbegründung unter anderem mit, dass fraglich sei, ob gewerblich genutzte Internet-PCs tatsächlich zum Empfang öffentlich rechtlichen Rundfunks „bereitgehalten“ werden, wie es das Gesetz fordert. Da diese Bereithaltung auch bei bestehendem Internetanschluss etwa mit zusätzlichen Kosten und auch mit zusätzlicher Software verbunden sei und zudem die Auslastung des PCs erhöhe und Ressourcen gefährde, könne nicht prinzipiell davon ausgegangen werden, dass jeder in Frage kommende PC mit Gebühren beaufschlagt werden könne. „Typischerweise werden PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt; die private Nutzung wird vielmehr regelmäßig vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten“, so das Gericht weiter.
Zudem befand das Gericht, dass der NDR überhaupt keinen „gebührenrechtlich relevanten Rundfunk [im Internet, Anm. d. Red.] zur Verfügung stellt, der Grundlage der Gebührenpflicht darstellt.“ Es konnte seitens des Norddeutschen Rundfunks zudem nicht glaubhaft dargelegt werden, dass alle mit einer Gebühr belegten PCs auch bedient werden könnten. Dies ist vor allem deshalb fraglich, da sich der NDR der Infrastruktur eines Providers bedient, der nach eigenem Ermessen die Kapazitäten für das Internetangebot bestimmt. Im Dienstleistungsvertrag seien allerdings nur mindestens 20.000 Streams als garantierte Größe festgelegt. Übersteigt die Zahl der tatsächlichen Nutzer diesen Wert deutlich, könne nicht jedem das Angebot bereitgestellt werden. Darüber hinaus konnte der NDR dem Gericht nicht demonstrieren, wie ein internetfähiger PC zu benutzen sei, ohne damit in den Bereich der Gebührenpflicht zu kommen. Dies widerspreche allerdings dem Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), so die Verwaltungsrichter.
Das jüngste Urteil ist eines von vielen, das sich mit der Gebührenpflicht auf internetfähige PCs bezieht. Die Rechtssprechung in diesem Gebiet ist allerdings uneindeutig und noch ist das Braunschweiger Urteil selbst nicht rechtskräftig, da der NDR in der nächsthöheren Instanz in Berufung gehen will.