Abmahnung per E-Mail rechtens

Jirko Alex
107 Kommentare

Wie das Landgericht Hamburg bereits im Juli des letzten Jahres verkündete, sind per E-Mail verschickte Abmahnungen grundsätzlich legitim. Das Gericht ignoriert damit berechtigte Bedenken bezüglich der Sicherheit der Zustellung per E-Mail und wälzt diese auf den Empfänger ab.

In dem vor kurzem voll zugänglich gemachten Urteil (Aktenzeichen: 312 O 142/09) werden bereits die Grenzen des Gerichtsurteils deutlich. In der Beschreibung des Tatbestandes heißt es nämlich: „Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain XXXXX ein Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis fand sich am 10.02.2009 eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” beinhaltete (Anlage A 2). Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per Email die aus Anlage A 5 ersichtliche Abmahnung. Diese Email schickte er gleichzeitig per “Bcc”-Adressierung an seinen Kanzlei-Kollegen Rechtsanwalt XXXX, der den Zugang der Email eidesstattlich versichert. Bei der Antragsgegnerin wurde die Email-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der “Firewall” abgefangen wurde. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab.“

Mit dem Abfangen der E-Mail durch die Firewall befand sich diese allerdings im Bereich des Empfängers, in dem dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, zuzugreifen. „Denn unstreitig hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per Email geschickt, die von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten und nicht an den Antragsteller zurückgesendet wurde. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen.“ Das Gericht wendet hierbei die für den Postweg geltende Rechtssprechung an, die besagt, dass auch das Risiko einer auf dem Postweg verloren gegangenen Abmahnung beim Schuldner liegt, da es sich bei der Abmahnung um eine Gelegenheit handelt, die dem Abgemahnten die Möglichkeit gibt, die Streitsache kostengünstig beizulegen.

Unbeachtet bleibt unterdessen die Notwendigkeit von Spamfiltern und Firewalls, die zum Schutz gegen rund 90 Prozent des weltweiten E-Mail-Verkehrs dienen. Diesen Anteil machen derzeit die Spam-Mails aus. Auch entspricht der Urteilsspruch nicht der Auffassung quasi aller Behörden und Institute, die angeben, keine wichtige Post per E-Mail zu versenden. Es bleibt damit abzuwarten, ob der Richterspruch in weiteren Fällen Bestand haben wird.

Du hast rund um den Black Friday einen tollen Technik-Deal gefunden? Teile ihn mit der Community!