Einstweilige Verfügung gegen PC-Abgabe

Parwez Farsan
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Der Streit um eine Urheberrechtsabgabe auf PCs geht weiter. Nachdem sich die Mitglieder des Branchenverbandes Bitkom nicht auf eine gemeinsame Linie gegenüber der ZPÜ einigen konnten und die großen Hersteller daraufhin einen Alleingang versuchten, haben nun auch die Gegner einen eigenen Verband und klagen vor Gericht.

Die im Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. (ZItCo) organisierten Unternehmen unter Führung von „Brunen IT“-Chef Frank Brunen, zu denen unter anderem auch Gericom, Hyrican und die Wortmann AG gehören, konnten nun vor dem zuständigen Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung gegen die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und die VG Wort erwirken, die es der ZPÜ und der VG Wort gegen Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft verbietet, einen Tarif für eine Urheberrechtsabgabe auf PCs aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Ursprünglich war der Branchenverband Bitkom mit den Vertragsverhandlungen gegenüber der ZPÜ beauftragt, bei einer internen Abstimmung sprach sich jedoch keine 2/3-Mehrheit für die Modalitäten der Verwertungsgesellschaften aus. Das Präsidium der Bitkom beabsichtigte daraufhin entgegen des Abstimmungsergebnisses offensichtlich dennoch eine Unterzeichnung des Vertrages, was nur durch eine einstweilige Verfügung verhindert werden konnte. Die Firmen Acer, Fujitsu, Hewlett-Packard, IBM, Medion, Samsung und Sony gründeten daraufhin im Dezember den BCH, um auf eigene Faust eine Einigung mit der ZPÜ zu treffen, ohne auf die Interessen der kleineren Hersteller Rücksicht nehmen zu müssen. Der daraufhin Mitte Januar gegründete ZItCo soll nun vor allem die Interessen der B-Brand-Fertiger, Assemblierer und Business-Anbieter vertreten und hat dazu am 15. Februar eigene Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften aufgenommen, die aber dennoch die unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung eines Tarifs im Bundesanzeiger ankündigten.

In der uns vorliegenden Begründung der einstweiligen Verfügung folgen die Richter unter anderem der Begründung der Kläger, wonach die Verwertungsgesellschaften ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst trotz laufender Verhandlungen mit dem ZItCo sowie eines laufenden Schiedsverfahren mit der Bitkom, für das noch immer eine empirische Untersuchung aussteht, am 15. Februar für die „nächsten Tagen“ die Veröffentlichung eines Tarifs im Bundesanzeiger angekündigt hätten und damit rechtswidrig handelten, da dies dem angestrebten Abschluss eines Gesamtvertrages zuwider laufe. Widerspruch ist nur vor demselben Senat des OLG München möglich, der die einstweilige Verfügung erlassen hat, was daher eher unwahrscheinlich ist und auch eine Berufung ist in diesem Fall nicht möglich. Es wäre lediglich eine Hauptsacheklage denkbar, die allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte.

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