EU-Umfrage: Verwendung öffentlicher Daten
Da die EU-Kommission für ihre „Digitale Agenda“ – ein Projekt zur Schaffung eines digitalen, europäischen Binnenmarktes – mehrere Richtlinien zu verbundenen Themen anpassen möchte, hat sie eine Umfrage darüber initiiert, inwiefern Institutionen und Bürger von der öffentlichen Verwaltung erhobene Daten verwenden dürfen sollen.
Die diesbezüglich relevante Richtlinie regelt seit dem Jahre 2003 den Rahmen, innerhalb dessen bisher Bürger und Institutionen Daten, die durch Verwaltungsbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit erhoben wurden, verwenden dürfen. Unter diesen Bereich fallen etwa allgemeine Finanzdaten, Datensätze von Statistikämtern oder Vermessungsdaten, allerdings vorbehaltlich der folgenden Ausnahmen des Artikel 1, Absatz 2.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten oder bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften nach der allgemeinen Verwaltungspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt;
b) Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind;
c) Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen — des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit, — der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse;
d) Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;
e) Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen wie Schulen, Hochschulen, Archiven, Bibliotheken und Forschungsinstituten, gegebenenfalls einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind;
f) Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Archiven, Orchestern, Opern, Balletten und Theatern sind.
Auch sind personenbezogene Daten vom Anwendungsbereich der Regelung – Artikel 1, Absatz 4 – ausgenommen. Daten, die nicht unter diese Ausnahmen fallen, wurden bisher je nach Mitgliedsstaat in unterschiedlichem Umfang und zu unterschiedlichen Preiskonditionen für Interessierte zur Verfügung gestellt.
Im Zuge der geplanten Novellierung dieser Richtlinie will die EU-Kommission nun die bisherigen Nutzer und auch die Bürger darum bitten, ihre Meinung zu dieser Thematik – etwa welche Art der Sachregelung man für sinnvoll erachten würde – kundzutun.