Gebührenpflicht für Internet-PCs ist rechtens
Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist rechtens. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hervor, das Urteil wurde heute morgen gefällt. Verhandelt wurden die Klagen dreier Personen.
Aus Sicht der Richter sei alleine die Tatsache entscheidend, ob ein Gerät zum Rundfunkempfang – auf welchem Wege auch immer – fähig ist oder nicht. Da es sich bei den Computern der Kläger um internetfähige Rechner handelte, ist die Zahlung von Rundfunkgebühren an die GEZ unumgänglich. Das Gericht erkannte zwar an, dass diese Erhebung von Gebühren in die Grundrechte eingreifen würde, dieser Eingriff wäre aber nicht unverhältnismäßig.
Die drei Kläger hatten zuvor vor an den Oberverwaltungsgerichten Koblenz und Münster sowie dem Verwaltungsgerichtshof München versucht, die Gebührenpflicht für unzulässig erklären zu lassen. Diese Verfahren endeten aber jeweils mit Niederlagen, weshalb man sich für die Revision vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht entschied. Ob die Kläger es nun in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht versuchen, ist noch nicht bekannt.
Seit 2007 müssen für internetfähige PCs und Handys Rundfunkgebühren bezahlt werden, falls kein anderes Empfangsgerät – wie zum Beispiel Fernseher oder Radio – bei der GEZ angemeldet ist. Dabei spielt es laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Rolle, ob die Geräte tatsächlich zum Empfang genutzt werden oder nicht. Alleine die Tatsache, ob empfangen werden könnte, ist ausreichend. Allerdings haben Personen und Unternehmen in den letzten Jahren schon mehrfach erfolgreich gegen die Abgabe geklagt.