„Schwarzsurfen“ im WLAN nicht strafbar
Das Landgericht in Wuppertal hat in einem Beschluss entschieden, dass man sich bei der Nutzung von fremden, offenen WLANs nicht strafbar macht. Anlass war die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungs-Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal.
Die Staatsanwaltschaft wollte gegen einen Internet-Nutzer, welcher über ein offenes unverschlüsseltes WLAN surfte, ein Verfahren einleiten, da dieser sich somit nach Auffassung der Staatsanwaltschaft unrechtmäßig die Kosten der Internetverbindung gespart habe. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Beschuldigte lediglich Teilnehmer eines Kommunikationsvorganges gewesen sei und dass er keinerlei personenbezogene Daten ausspioniert habe.
In einer früheren Entscheidung hatte dasselbe Amtsgericht einen „Schwarzsurfer“ noch verwarnt, da dieser mit seinem Handeln nach Ansicht der damaligen Richter sowohl gegen das Abhörverbot als auch das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen hatte und eine Bereicherungsabsicht erkennbar gewesen sei. Mit dem Nichteröffnungsbeschluss distanzierte sich nun das Amtsgericht vom damaligen Urteil: "Diese Ansicht überspannt jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften."
Das Landgericht folgte ebenfalls dieser neuen Auffassung.