Urteil: 1&1-Hosting-AGB teilweise unzulässig
Einem rechtskräftigen Urteil des OLG Koblenz nach sind diverse Klauseln in den Webhosting-AGB des Unternehmens 1&1 ungültig. Diese verstoßen zu einem großen Teil – neben Verletzungen anderer Paragraphen – gegen die im §307 BGB festgelegten Anforderungen an AGB.
War das Landgericht in seiner Entscheidung, gegen die die vom OLG behandelte Berufung stattfand, noch der Ansicht, dass die vom Kläger beanstandeten Klauseln von 1&1 zumindest teilweise rechtskonform seien, so befand das Oberlandesgericht Koblenz diesbezüglich, dass alle betroffenen Klauseln in Bezug auf ihre Anwendung bei Verbrauchern rechtswidrig sind.
Im Einzelnen wurde entschieden, dass es bei Webhosting-Diensten unzulässig ist, die Zustimmung eines Kunden zu einer Vertragsänderung anzunehmen, wenn dieser binnen 4 Wochen nach Information darüber nicht ebendieser widerspricht. Dies würde nämlich die Gefahr in sich bergen, dass Kunden mangels Bewusstsein ob einer etwaigen wesentlichen Vertragsänderung auf einen Widerspruch verzichten könnten. Dieser Nachteil könne durch die Option des Widerspruchs allein nicht wieder aufgewogen werden, weshalb man einen Verstoß gegen §307 BGB erfüllt sah.
Ebenso wurde für unzulässig erklärt, dass 1&1 Verwaltungsaufwendungen, die ihm bestimmte Kunden durch vertragswidriges Verhalten verursachen, mittels einer Pauschalgebühr auf seine Kunden abwälzt. Im Urteil lautet es dazu: „Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Unternehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen.“
Auch eine Klausel, welche 1&1 ermöglichen würde, bei Verträgen mit zwölfmonatiger Laufzeit jederzeit mit vierwöchiger Frist zum Monatsende zu kündigen, wurde als dem Kunden nicht zumutbar angesehen. Schließlich bestünde so die Option, dass unmittelbar nach Vertragsschluss wieder gekündigt werden könne. Dieser müsste sich dann in kürzester Zeit einen neuen Webhoster zulegen, was ihm aber nicht zumutbar sei, da er mit Derartigem nicht rechnen müsse.
Schlussendlich wurde auch noch erklärt, dass Klauseln, die eine automatische und dauerhafte Erhöhung eines Tarifes für eine einmalige und gegebenenfalls nur geringfügige Überschreitung des Traffic-Volumens vorsehen, oder eine Sperrung der Webpräsenz samt sofortiger Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung 20 Tage im Rückstand ist, ebenso wenig rechtskonform sind.
Das OLG hat keine Revision am Bundesgerichtshof zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.