BGH: Haben Bilder Bindungswirkung beim Onlinekauf?
Wie der BGH nun entschieden hat, ist es bei einem Onlineverkauf auch jener Inhalt bindend, der auf etwaigen, der Produktbeschreibung angefügten Bildern zu sehen ist. Im konkreten Streitfall ging es darum, ob Onlinehändler Produkteigenschaften, wie sie auf Bildern ersichtlich sind, auch wirklich erfüllt werden müssen.
Ein Automobilsachverständiger hatte im Auftrag eines Autohauses einen verunfallten Skoda bei einer Internetbörse feilgeboten. Dort wurde eine Restwertkäuferin darauf aufmerksam und bahnte einen Kauf an. Auf den Fotos des Fahrzeuges war dabei eine Standheizung abgelichtet, die jedoch weder in der Produktbeschreibung aufschien noch vom Verkaufswillen umfasst war. Als nun ein Vertrag zustande kam und ein Mitarbeiter der Käuferin das Objekt abholen wollte, war die Standheizung ausgebaut worden.
Daraufhin klagte die Käuferin auf die Erstattung jener Aufwendungen, welche ihr bei dem Ankauf und Einbau einer anderen, gebrauchten Standheizung entstanden waren. Da sie jedoch in den beiden ersten Instanzen erfolglos war, zog sie auch vor den BGH, wo sie jedoch ebenfalls mit ihrem Begehren scheiterte. Das lag jedoch auch vor allem daran, dass sie nicht gegen das verkaufende Autohaus, sondern dessen Mittelsmann geklagt hatte.
Der Zivilsenat des BGH stellte fest, dass ihr „der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht“. Vielmehr stünde ihr nach § 439, Absatz 1 BGB vorrangig ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Erst wenn jener ohne Erfolg geltend gemacht worden sei, steht ein Anspruch auf Ersatz bezüglich der entstandenen Kosten zu. Damit wird impliziert, dass trotz des Umstandes, dass die Standheizung nur auf einem Bild zu sehen war und ansonsten nicht erwähnt wurde, jene eben durch diese Abbildung sehr wohl Teil des Verkaufs-Angebotes wurde.
Eine ausführliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor, ist aber in Kürze zu erwarten. Diese wird auf jeden Fall notwendig sein, damit eine abschließende juristische Bewertung der Auswirkungen dieses Urteils vorgenommen werden kann. Die Entscheidung ist vom 12. Januar und trägt die Aktenzahl VIII ZR 346/09.