Bundestrojaner: Regierung verweigert Auskunft
Die Bundesregierung verweigert die Auskunft über den Einsatz des sogenannten „Bundestrojaner“ im Rahmen der Online-Durchsuchungen bei den im April in Düsseldorf festgenommenen Terrorverdächtigen. Jan Korte, Innenpolitiker der Linken, hält dieses Verhalten für eine Brüskierung des Parlaments.
Die Bundesregierung begründete die Verweigerung mit „Geheimhaltungsgründen“. Es handele sich um ein laufendes Verfahren sowie um einen laufenden „Gefahrenabwehrvorgang“, weswegen die Preisgabe von Informationen eine „wirksame Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus“ zum jetzigen Zeitpunkt „erheblich beeinträchtigen“. In Folge dessen kann „die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo ein nur geringfügiges Risiko besteht, dass im Rahmen der Berichterstattung auch unter der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages die angefragten detaillierten Informationen öffentlich bekannt“ werden. Mit derselben Begründung wurde die Antwort auf die Fragen verweigert, in wie vielen Fällen der Bundestrojaner seit dem 1. Mai 2010 eingesetzt wurde und wie oft das Bundeskriminalamt (BKA) eine Genehmigung für den Einsatz des Bundestrojaners anforderte.
Korte empfindet die Antworten der Bundesregierung als Affront gegenüber dem Parlament und fordert die Rückbesinnung auf eine seriöse Innenpolitik, Online-Durchsuchungen sollten schnellstmöglich aus dem BKA-Gesetz gestrichen werden. Darüber hinaus plädiert er für eine „unabhängige Prüfung“ aller Sicherheitsgesetze, das sei längst überfällig.
Das Bundeskriminalamt ist seit Anfang 2009 durch das BKA-Gesetz dazu ermächtigt, die umstrittenen Online-Durchsuchungen einzusetzen. Für Aufsehen sorgte zuletzt ein Fall im Februar dieses Jahres, in dem das bayrische Landeskriminalamt einen Trojaner auf das Notebook eines Pharmahändlers einschleuste, der im 30 Sekundentakt Screenshots der Bildschirmoberfläche an die Behörde übermittelte. Das Landgericht Landshut hat dieses Vorgehen jedoch als illegal verurteilt, für das Kopieren und Speichern jeglicher Bildschirminhalte bestehe keine gesetzliche Grundlage.