kino.to-Schließung: Sachsen abgemahnt

Sasan Abdi
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Die Woche nach der Schließung des Streaming-Pools kino.to wurde vor allem von der Diskussion um die rechtliche Situation der Nutzer des Angebotes sowie der Haltung der GVU in ebendieser Sache bestimmt. Nun findet mit einer Abmahnung der besonderen Art ein weiterer Aspekt Eingang in den Fall.

Unter der Überschrift „Abmahnirrsinn abgemahnt“ geben die Betreiber des Kino-Magazins „Cineastentreff“ die öffentlichkeitswirksame Abmahnung (PDF) des Innenministeriums von Sachsen bekannt. Grundlage der Abmahnung ist der Text, der von den zuständigen Kriminalbeamten nach der Beschlagnahmung der kino.to-Server unter der gleichen URL online gestellt wurde.

Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:

Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.

Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.

Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

In diesem Zusammenhang stellen die Betreiber fest: „Ein Impressum findet sich auf dieser neu eingerichteten Website nicht. Das stellt einen klaren Verstoß gegen das Telemediengesetz dar, von dessen Einhaltung auch Behörden nicht ausgenommen sind. Für den Nutzer ist zur Zeit nicht ersichtlich, wer aktueller Betreiber von kino.to ist.“ Zugleich stellen die „Cineastentreff“-Betreiber fest, dass sie das Angebot von kino.to nicht gutheißen, sondern nur die Beseitigung des Rechtsverstoßes sowie eine verstärkte Diskussion zur gängigen Abmahnpraxis erreichen möchten, da „offenbar [...] nicht mal Behörden in der Lage [seien], die „schwammige und völlig unklaren gesetzlichen Regelungen“ des Telemediengesetzes in Bezug auf die Impressumspflicht einzuhalten.

Ob es sich hierbei tatsächlich um mehr als eine öffentlichkeitswirksame Protestaktion handelt, bleibt aber abzuwarten. So stellt sich die Frage, ob derlei Warnhinweise der Polizei tatsächlich der Impressumspflicht unterliegen.

Wir danken unserem Leser Wa1lock für den
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