CCC-Enthüllung des Staatstrojaners eine Straftat?
Wie die Mitteldeutsche Zeitung unter Berufung auf einen Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages berichtet, könnte der Chaos Computer Club (CCC) mit der Veröffentlichung der Analyse eines sogenannten Staatstrojaners eine Straftat begangen haben. Eine genaue rechtliche Abschätzung müsse aber ein Richter vornehmen.
Die Mitteldeutsche Zeitung zitiert dazu aus dem ihr vorliegenden Gutachten, dass dem CCC die Tathandlung der Strafvereitelung vorgeworfen werden könnte. Konkret heißt es: „Insgesamt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung des Quellcodes eines sog. staatlichen Trojaners als Tathandlung einer Strafvereitelung gemäß Paragraph 258 Strafgesetzbuch angesehen wird.“ Der entsprechende Paragraph § 258 StGB regelt dabei den Umgang mit dem wissentlichen oder unwissentlichen Beitrag zur Vereitelung der Bestrafung einer rechtswidrigen Tat. Zu klären wäre bei diesem Ansatz also, ob die Veröffentlichung der Analyse des Staatstrojaners lediglich dazu beiträgt, dass PC-Nutzer eine Anti-Viren-Software einsetzen oder ob damit tatsächlich Ermittlungshandlungen beeinträchtigt werden, was als Beitrag zur Strafvereitelung gezählt werden könnte.
Unklar ist hierbei allerdings auch nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, wie ein Richter in diesem Fall entscheiden würde: „Die bislang bestehenden Präzedenzfälle lassen hierbei keine hinreichend sichere Prognose über eine Entscheidung der Rechtsprechung zu“, zitiert die Mitteldeutsche Zeitung weiter. Nach Ansicht von Experten könnte das vom CCC offengelegte Wissen über die staatliche Trojaner-Software auch Kriminellen nutzen, sich gegen eben diese zu schützen.
Vielen Dank an unseren Leser Mirko Rolfes
für den Hinweis zu dieser News!